Die verheiratete und erwerbsfähige Klägerin bezog bis Ende 2004 Arbeitslosenhilfe; anschließend beantragte sie Arbeitslosengeld II. Ihr Ehemann, ein Rentner, bezieht eine Altersrente in Höhe von monatlich 959,80 Euro netto. Die Eheleute leben in einer ihnen jeweils hälftig gehörenden Eigentumswohnung, für die zum 31. Dezember 2004 noch eine Darlehensschuld von insgesamt 9.248,14 Euro bestanden hatte. Außerdem verfügt die Klägerin über eine Kapitallebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 21.526 Euro, die 2011 fällig wird und auf die sie bisher 14.644,11 Euro einzahlte. Antrag und Klage der Klägerin vor dem Sozialgericht Heilbronn blieben erfolglos.
Das Begehren der Klägerin ist nunmehr auch in der 2. Instanz von dem Landessozialgericht zurückgewiesen worden. Der 8. Senat ist der Auffassung, die erwerbsfähige Klägerin sei nicht hilfebedürftig, weil sie ihren Lebensunterhalt aus zu berücksichtigenden Einkommen sichern könne. Ihr Ehemann beziehe eine Altersrente von monatlich 959,80 Euro netto, von dem pauschal 30 Euro für die Beiträge nach Grund und Höhe angemessener privater Versicherungen abzuziehen seien. Das danach verbleibende zu berücksichtigende Einkommen von 929,80 Euro übersteige den für beide Personen bestehenden, gesetzlich im Sozialgesetzbuch Zweites Buch -SGB II - festgelegten Bedarf zur Unterhaltssicherung von insgesamt 781,84 Euro (622 Euro Regelleistung und 159,84 Euro Unterkunftskosten) deutlich. Die Tilgungsraten für den Wohnungskredit seien nicht als Unterkunftskosten zu werten, weil die Schuldentilgung der Vermögensbildung diene. Außerdem könne die Klägerin die Lebensversicherung zur Sicherung der Darlehensschuld einsetzen. Die neuen Vorschriften zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II seien auch mit dem Sozialstaatsprinzip vereinbar. Bei der Beurteilung des Mindestbedarfs komme Legislative und Exekutive eine Einschätzungsspielraum zu, der nicht überschritten worden sei.
Der 8. Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2005
Quelle: Pressemitteilung des LSG Baden-Würtemberg vom 19.10.2005