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Dokument-Nr. 1198

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Urteil02.09.2005Landessozialgericht Baden-WürttembergL 8 AS 1995/05
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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil02.09.2005

Kein Arbeits­lo­sengeld II bei Unter­halts­si­cherung durch Bedarfs­ge­mein­schaftEinkommen und Vermögen des Partners des Antragstellers sind zu berücksichtigen

Das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Würtemberg hatte darüber zu entscheiden, ob der Klägerin ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­terhalts - Arbeits­lo­sengeld II - gegen die beklagte Arbeits­ge­mein­schaft der Agentur für Arbeit Heilbronn und des Landkreises Heilbronn zusteht.

Die verheiratete und erwerbsfähige Klägerin bezog bis Ende 2004 Arbeits­lo­senhilfe; anschließend beantragte sie Arbeits­lo­sengeld II. Ihr Ehemann, ein Rentner, bezieht eine Altersrente in Höhe von monatlich 959,80 Euro netto. Die Eheleute leben in einer ihnen jeweils hälftig gehörenden Eigen­tums­wohnung, für die zum 31. Dezember 2004 noch eine Darlehensschuld von insgesamt 9.248,14 Euro bestanden hatte. Außerdem verfügt die Klägerin über eine Kapita­l­le­bens­ver­si­cherung mit einer Versi­che­rungssumme von 21.526 Euro, die 2011 fällig wird und auf die sie bisher 14.644,11 Euro einzahlte. Antrag und Klage der Klägerin vor dem Sozialgericht Heilbronn blieben erfolglos.

Das Begehren der Klägerin ist nunmehr auch in der 2. Instanz von dem Landes­so­zi­al­gericht zurückgewiesen worden. Der 8. Senat ist der Auffassung, die erwerbsfähige Klägerin sei nicht hilfebedürftig, weil sie ihren Lebensunterhalt aus zu berück­sich­ti­genden Einkommen sichern könne. Ihr Ehemann beziehe eine Altersrente von monatlich 959,80 Euro netto, von dem pauschal 30 Euro für die Beiträge nach Grund und Höhe angemessener privater Versicherungen abzuziehen seien. Das danach verbleibende zu berück­sich­tigende Einkommen von 929,80 Euro übersteige den für beide Personen bestehenden, gesetzlich im Sozial­ge­setzbuch Zweites Buch -SGB II - festgelegten Bedarf zur Unter­halts­si­cherung von insgesamt 781,84 Euro (622 Euro Regelleistung und 159,84 Euro Unter­kunfts­kosten) deutlich. Die Tilgungsraten für den Wohnungskredit seien nicht als Unter­kunfts­kosten zu werten, weil die Schuldentilgung der Vermö­gens­bildung diene. Außerdem könne die Klägerin die Lebens­ver­si­cherung zur Sicherung der Darlehensschuld einsetzen. Die neuen Vorschriften zur Sicherung des Lebens­un­terhalts nach dem SGB II seien auch mit dem Sozial­staats­prinzip vereinbar. Bei der Beurteilung des Mindestbedarfs komme Legislative und Exekutive eine Einschät­zungs­spielraum zu, der nicht überschritten worden sei.

Der 8. Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Baden-Würtemberg vom 19.10.2005

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