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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil25.02.2010
Sozialhilfeträger muss Kosten für Chemotherapie eines in Thailand lebenden Deutschen nicht übernehmenBei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland besteht Anspruch auf Sozialhilfe nur in nachweislich außergewöhnlichen Notlagen
Der Sozialhilfeträger ist nicht dazu verpflichtet Kosten für eine Chemotherapie zu übernehmen, wenn der Leistungsempfänger in Thailand lebt. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein seit 20 Jahren in Thailand lebender Deutscher, der an Kehlkopfkrebs erkrankt ist, beim Sozialhilfeträger die Übernahme der Kosten der Chemotherapie beantragt, der er sich in Thailand unterzogen hatte. Er hatte geltend gemacht, nicht reisefähig zu sein und sich darüber hinaus um die Erziehung seines Sohnes in Thailand kümmern zu müssen. Die Behandlungskosten habe er teilweise selbst bezahlt, teilweise habe er sich Geld geliehen.
LSG bestätigt Ablehnung des Antrags
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat die Berufung des Klägers gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart zurückgewiesen und die Ablehnung des Anspruchs bestätigt.
Notlage hinsichtlich angefallener Behandlungskosten oder nicht möglicher Reise nach Deutschlang nicht nachgewiesen
Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, keine Leistungen der Sozialhilfe erhalten. Eine Ausnahme werde nur dann gemacht, wenn eine außergewöhnliche Notlage, die mindestens 2 Monate andauere, unabweisbar sei und darüber hinaus aus bestimmten, im Gesetz einzeln aufgeführten Gründen, eine Rückkehr nach Deutschland zur Durchführung der Behandlung nicht möglich sei. Der Kläger, der sich in Thailand habe ambulant behandeln lassen, habe jedoch nicht nachgewiesen, dass eine solche Notlage bei ihm bestanden habe. Er habe keine Belege darüber vorgelegt, dass er tatsächlich nicht in der Lage gewesen sei, die anfallenden Behandlungskosten zu tragen. Auch habe er nicht nachgewiesen, dass er tatsächlich wegen der Betreuung seines Sohnes an der Ausreise gehindert gewesen sei, da er ursprünglich vorgetragen habe, sogar mit der ganzen Familie zur Durchführung der Behandlung nach Deutschland auszureisen. Gleiche gelte für die behauptete Unfähigkeit, aus gesundheitlichen Gründen nach Deutschland auszureisen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2010
Quelle: ra-online, Landessozialgericht Baden-Württemberg
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