24.11.2024
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Dokument-Nr. 9874

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Urteil25.02.2010Landessozialgericht Baden-WürttembergL 7 SO 5106/07
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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil25.02.2010

Sozia­l­hil­fe­träger muss Kosten für Chemotherapie eines in Thailand lebenden Deutschen nicht übernehmenBei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland besteht Anspruch auf Sozialhilfe nur in nachweislich außer­ge­wöhn­lichen Notlagen

Der Sozia­l­hil­fe­träger ist nicht dazu verpflichtet Kosten für eine Chemotherapie zu übernehmen, wenn der Leistungs­emp­fänger in Thailand lebt. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein seit 20 Jahren in Thailand lebender Deutscher, der an Kehlkopfkrebs erkrankt ist, beim Sozia­l­hil­fe­träger die Übernahme der Kosten der Chemotherapie beantragt, der er sich in Thailand unterzogen hatte. Er hatte geltend gemacht, nicht reisefähig zu sein und sich darüber hinaus um die Erziehung seines Sohnes in Thailand kümmern zu müssen. Die Behand­lungs­kosten habe er teilweise selbst bezahlt, teilweise habe er sich Geld geliehen.

LSG bestätigt Ablehnung des Antrags

Das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg hat die Berufung des Klägers gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart zurückgewiesen und die Ablehnung des Anspruchs bestätigt.

Notlage hinsichtlich angefallener Behand­lungs­kosten oder nicht möglicher Reise nach Deutschlang nicht nachgewiesen

Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, keine Leistungen der Sozialhilfe erhalten. Eine Ausnahme werde nur dann gemacht, wenn eine außer­ge­wöhnliche Notlage, die mindestens 2 Monate andauere, unabweisbar sei und darüber hinaus aus bestimmten, im Gesetz einzeln aufgeführten Gründen, eine Rückkehr nach Deutschland zur Durchführung der Behandlung nicht möglich sei. Der Kläger, der sich in Thailand habe ambulant behandeln lassen, habe jedoch nicht nachgewiesen, dass eine solche Notlage bei ihm bestanden habe. Er habe keine Belege darüber vorgelegt, dass er tatsächlich nicht in der Lage gewesen sei, die anfallenden Behand­lungs­kosten zu tragen. Auch habe er nicht nachgewiesen, dass er tatsächlich wegen der Betreuung seines Sohnes an der Ausreise gehindert gewesen sei, da er ursprünglich vorgetragen habe, sogar mit der ganzen Familie zur Durchführung der Behandlung nach Deutschland auszureisen. Gleiche gelte für die behauptete Unfähigkeit, aus gesund­heit­lichen Gründen nach Deutschland auszureisen.

Quelle: ra-online, Landessozialgericht Baden-Württemberg

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