14.11.2024
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Dokument-Nr. 4123

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Urteil23.11.2005Landessozialgericht Baden-WürttembergL 7 SO 4415/05
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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil23.11.2005

Sozia­l­hil­fe­emp­fänger können Auszugs­re­no­vierung erstattet bekommenLSG zur Schön­heits­re­paratur- und Auszugs­re­no­vie­rungs­pflicht des Mieters in der Sozialhilfe

Die Kosten einer Auszugs­re­no­vierung sind im Rahmen der Grundsicherung zu erstatten, wenn der Hilfeempfänger hierzu mietvertraglich verpflichtet ist und ein Wechsel in eine andere Wohnung unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit der Kosten notwendig war. Dieser Anspruch steht unter dem Vorbehalt des Nachrangs der Sozialhilfe, wenn und soweit der Hilfeempfänger in der Lage ist, die Renovierung selber durchzuführen.

Das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg hat außerdem klargestellt, dass für die Entscheidung über die Kosten einer Auszugs­re­no­vierung der Träger der Sozialhilfe zuständig bleibt , in dessen Bezirk sich die bisherige Wohnung des Hilfeempfängers befindet, auch wenn dieser aus diesem Bezirk fortzieht, bevor der Hilfefall tatsächlich geregelt ist. Die Kosten für Schön­heits­re­pa­raturen in der gemieteten Wohnung sind nicht im Regelsatz enthalten. Kosten der Unterkunft i.S.v. § 29 Abs. 1 SGB XII sind nicht nur laufende Kosten, sondern auch einmalige Aufwendungen, die mit Bezug, Unterhaltung und Wechsel der Unterkunft zusammenhängen. Die Kosten einer Auszugs­re­no­vierung sind im Rahmen der Grundsicherung jedenfalls dann zu ertstatten, wenn der Hilfeempfänger hierzu mietvertraglich verpflichtet ist und der Wechsel in eine andere Wohnung unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit der Kosten notwendig war. Dieser Anspruch steht unter dem Vorbehalt des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII), wenn und soweit der Hilfeempfänger in der Lage ist, die Renovierung selber durchzuführen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Baden-Württemberg vom 05.12.2006

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