23.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.

Dokument-Nr. 25795

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Urteil21.03.2018Landessozialgericht Baden-WürttembergL 5 KR 3247/16
Vorinstanz:
  • Sozialgericht Stuttgart, Urteil17.03.2016, S 16 KR 5889/13
ergänzende Informationen

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil21.03.2018

Größe eines funktionell nicht eingeschränkten und nicht als Mikropenis zu quali­fi­zie­renden Penis stellt kranken­versicherungs­rechtlich keine Krankheit darGesetzliche Krankenkasse muss nicht für Kosten einer operativen Penis­ver­län­gerung aufkommen

Die Größe eines funktionell nicht eingeschränkten Penis stellt kranken­versicherungs­rechtlich keine Krankheit dar, soweit kein Mikropenis vorliegt. Die gesetzliche Kranken­ver­si­cherung ist daher nicht verpflichtet, für die Kosten einer auf eine Penis­ver­län­gerung zielenden Operation aufzukommen. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein 60-jähriger, fettleibiger Mann im Mai 2013 von seiner gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung die Kostenübernahme für eine operative Reduzierung bzw. Rückverlagerung des vor dem Schambein liegenden Fettgewebes. Hintergrund dessen war, dass der Mann über einen kleinen Penis verfügte, der im erigierten Zustand etwa 7 cm groß und komplett in die Haut- bzw. Fettschürze versunken war. Die Operation zielte auf die Vergrößerung des Penis. Die gesetzliche Kranken­ver­si­cherung lehnte jedoch eine Kostenübernahme ab, da ihrer Meinung nach keine behand­lungs­be­dürftige Krankheit vorliege. Der Mann sah dies anders und erhob Klage. Er führte insbesondere an, dass ihm ein Beischlaf mit seiner Ehefrau nicht möglich sei und insofern sein Grundrecht aus Art. 6 GG Abs. 1 (Schutz der Familie) verletzt sei.

Sozialgericht wies Klage ab

Das Sozialgericht Stuttgart wertete die gewünschte Maßnahme als plastische Operation und wies die Klage auf Kostenübernahme daher ab. Eine Krankheit im kranken­ver­si­che­rungs­recht­lichen Sinn liege nicht vor. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein.

Landes­so­zi­al­gericht verneint ebenfalls Anspruch auf Kostenübernahme

Das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Ihm stehe kein Anspruch auf Kostenübernahme für die begehrte Operation gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB V zu, da eine Krankheit im kranken­ver­si­che­rungs­recht­lichen Sinn nicht vorliege.

Geringe Penisgröße stellt keine Krankheit dar

Die Größe des funktionell nicht eingeschränkten Penis des Klägers stelle nach Ansicht des Landes­so­zi­al­ge­richts keine Krankheit dar. Soweit kein Mikropenis vorliege, entspreche auch ein sehr kleiner Penis ebenso wie ein sehr großer dem Leitbild eines gesunden Mannes. Die Penisgröße des Klägers sei zwar unter­durch­schnittlich, liege aber noch im Rahmen des Normbereichs.

Kein Vorliegen einer als Krankheit zu wertenden Entstellung

Zwar könne eine kosmetische Beein­träch­tigung im Sinne einer Entstellung eine Krankheit darstellen, so das Landes­so­zi­al­gericht. Eine Entstellung hinsichtlich der Penisgröße scheide aber aus, da der Penis beim Kontakt mit Mitmenschen durchgängig bedeckt sei.

Psychische Belastungen rechtfertigen keine Operation

Eine eventuell bestehende psychische Belastung beim Kläger, sei nach Auffassung des Landes­so­zi­al­ge­richts nicht durch eine Operation an eine an sich gesunde Körpersubstanz, sondern mit Mitteln der Psychiatrie und Psychotherapie zu begegnen.

Grundrecht auf Schutz der Familie begründet kein Anspruch auf Kostenübernahme

Soweit sich der Kläger auf den Schutz der Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG stützte, hielt das Landes­so­zi­al­gericht dies für verfehlt, da sich aus dem Grundrecht kein konkreter Anspruch auf eine bestimmte staatliche Leistung ergebe.

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)

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