In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein 60-jähriger, fettleibiger Mann im Mai 2013 von seiner gesetzlichen Krankenversicherung die Kostenübernahme für eine operative Reduzierung bzw. Rückverlagerung des vor dem Schambein liegenden Fettgewebes. Hintergrund dessen war, dass der Mann über einen kleinen Penis verfügte, der im erigierten Zustand etwa 7 cm groß und komplett in die Haut- bzw. Fettschürze versunken war. Die Operation zielte auf die Vergrößerung des Penis. Die gesetzliche Krankenversicherung lehnte jedoch eine Kostenübernahme ab, da ihrer Meinung nach keine behandlungsbedürftige Krankheit vorliege. Der Mann sah dies anders und erhob Klage. Er führte insbesondere an, dass ihm ein Beischlaf mit seiner Ehefrau nicht möglich sei und insofern sein Grundrecht aus Art. 6 GG Abs. 1 (Schutz der Familie) verletzt sei.
Das Sozialgericht Stuttgart wertete die gewünschte Maßnahme als plastische Operation und wies die Klage auf Kostenübernahme daher ab. Eine Krankheit im krankenversicherungsrechtlichen Sinn liege nicht vor. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Ihm stehe kein Anspruch auf Kostenübernahme für die begehrte Operation gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB V zu, da eine Krankheit im krankenversicherungsrechtlichen Sinn nicht vorliege.
Die Größe des funktionell nicht eingeschränkten Penis des Klägers stelle nach Ansicht des Landessozialgerichts keine Krankheit dar. Soweit kein Mikropenis vorliege, entspreche auch ein sehr kleiner Penis ebenso wie ein sehr großer dem Leitbild eines gesunden Mannes. Die Penisgröße des Klägers sei zwar unterdurchschnittlich, liege aber noch im Rahmen des Normbereichs.
Zwar könne eine kosmetische Beeinträchtigung im Sinne einer Entstellung eine Krankheit darstellen, so das Landessozialgericht. Eine Entstellung hinsichtlich der Penisgröße scheide aber aus, da der Penis beim Kontakt mit Mitmenschen durchgängig bedeckt sei.
Eine eventuell bestehende psychische Belastung beim Kläger, sei nach Auffassung des Landessozialgerichts nicht durch eine Operation an eine an sich gesunde Körpersubstanz, sondern mit Mitteln der Psychiatrie und Psychotherapie zu begegnen.
Soweit sich der Kläger auf den Schutz der Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG stützte, hielt das Landessozialgericht dies für verfehlt, da sich aus dem Grundrecht kein konkreter Anspruch auf eine bestimmte staatliche Leistung ergebe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2018
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)