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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.

Dokument-Nr. 4635

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Beschluss06.12.2006Landessozialgericht Baden-WürttembergL 5 KA 5367/06 ER-B
ergänzende Informationen

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss06.12.2006

Dialysepraxis: Wünschenswerte "wohnortnahe" Versorgung genügt nicht zur Genehmigung einer Zweigpraxis

Das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg hatte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes darüber zu entscheiden, ob eine in Tauber­bi­schofsheim am Krankenhaus von der Kassen­ärzt­lichen Vereinigung genehmigte Zweigpraxis einer Dialysepraxis aus W. fortgeführt werden durfte. Eine weitere Dialysepraxis aus I. hatte sich dagegen gewandt.

Der Senat war im Ergebnis der Auffassung, dass die erteilte Genehmigung in einem Haupt­sa­che­ver­fahren keinen Bestand haben dürfte, da nach der hierfür maßgeblichen Rechtsgrundlage eine Zweigpraxis im Versor­gungs­gebiet einer anderen Dialysepraxis nur zur Sicherstellung der Versorgung genehmigt werden kann, also wenn die Versorgung derzeit nicht gewährleistet ist, also eine Unterversorgung besteht. Hierfür gab es keine Anhaltspunkte, vielmehr hatte die andere Praxis in I. noch Plätze frei. Wenn auch eine "wohnortnahe" Versorgung vielleicht wünschenswert sei, ist dies durch die maßgebliche Rechtsgrundlage nicht gedeckt. Denn deren Aufgabe ist es, wirtschaftliche Versor­gungs­strukturen zu schaffen und auch zu erhalten. Andernfalls geriete die Versorgung der Dialy­se­pa­tienten in Gefahr, da nicht mehr wirtschaftliche Dialysepraxen letztendlich schließen müssten, ohne dass die (vollständige) Aufnahme der dort bislang betreuten Patienten in der "Konkur­renz­praxis" oder anderen Praxen sicher gestellt wäre.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Baden-Württemberg vom 27.12.2006

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