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Dokument-Nr. 34182

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil19.06.2024

Corona-Hilfen für Selbständige sind beitrags­pflichtiges EinkommenZuschuss aus dem Programm „Corona Soforthilfe“ ist kein Darlehen

Um die wirtschaft­lichen Auswirkungen der Corona-Pandemie und der zu ihrer Eindämmung beschlossenen Regelungen abzufedern, gab es verschiedene staatliche Maßnahmen. Mit dem Programm „Soforthilfe Corona“ wurden Unternehmen und Selbstständige unterstützt, die sich im Frühjahr 2020 unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenz­be­dro­henden wirtschaft­lichen Lage befanden und massive Liqui­di­täts­engpässe erlitten. Aber auch diese Mittel unterfallen dem sozial­versicherungs­rechtlichen Beitragsrecht, wie das Landes­so­zi­al­gericht (LSG) Baden-Württemberg klargestellt hat.

Ein hauptberuflich Selbständiger aus dem Landkreis Emmendingen – der spätere Kläger – hatte aus dem Programm „Soforthilfe Corona“ von der Landes­kre­ditbank Baden-Württemberg im April 2020 einen Zuschuss in Höhe von 4.500 Euro erhalten. Dieser Zuschuss wurde von dem zuständigen Finanzamt mit dem Einkom­mens­steu­er­be­scheid für das Jahr 2020 als Teil der Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigt. Die Kranken- und Pflege­ver­si­cherung des freiwillig kranken­ver­si­cherten Klägers hatte daraufhin den Zuschuss auch der Beitrags­be­rechnung zugrunde gelegt. Hiergegen wandte sich der Kläger, der den Zuschuss im Jahr 2023 zurückzahlen musste, nachdem sich gezeigt hatte, dass die Bewil­li­gungs­vor­aus­set­zungen nicht vorgelegen hatten. Er machte mit seiner beim SG Freiburg erhobenen Klage insbesondere geltend, dass der Zuschuss wie ein Darlehen zu bewerten sei und daher keine Beitragspflicht auslöse. Nachdem das SG in erster Instanz die Klage abgewiesen hatte, blieb der Kläger auch mit seiner Berufung beim LSG erfolglos.

Ein Zuschuss ist kein Darlehen

Das LSG hat ausgeführt, dass zu den beitrags­pflichtigen Einnahmen des Klägers die im Einkom­men­steu­er­be­scheid für das Jahr 2020 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb zählten, die als Arbeits­ein­kommen beitrags­pflichtig seien. Das Arbeits­ein­kommen sei danach nicht um den vom Kläger im Jahr 2020 von der L-Bank erhaltenen Zuschuss zu reduzieren gewesen. Insbesondere handele es sich hierbei nicht um ein Darlehen, sondern um einen Zuschuss, der vom Grundsatz her nicht zurückzuzahlen ist. Mit einer ggf. bestehenden Rückzah­lungs­ver­pflichtung solle nur im Einzelfall eine „Überkom­pen­sation“ vermieden werden. Damit sei der Zuschuss aus dem Programm „Corona Soforthilfe“ aber schon im Grundsatz als „nicht zurückzahlbarer verlorener Zuschuss“ und gerade nicht als Darlehen oder dergleichen ausgestaltet. Die Beklagte habe zutreffend darauf hingewiesen, dass in dem Jahr, in dem der Kläger den Zuschuss in Höhe von 4.500 Euro an die L-Bank zurückzahle, er dies gegenüber dem Finanzamt einkom­mens­mindernd geltend machen kann. Diese Gewinnminderung führe dann – nach Erlass eines Einkom­mens­steu­er­be­scheids für das Rückzah­lungsjahr – zu einer entsprechend geringeren Beitrags­be­mes­sungs­grundlage.

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg, ra-online (pm/ab)

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