21.11.2024
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Dokument-Nr. 4574

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Beschluss14.02.2007Landessozialgericht Baden-WürttembergL 2 B 261/06 AS ER
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Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss14.02.2007

ALG II: 1.100 Euro für Wohnungs­ein­richtung

Bezieher von ALG II erhalten zusätzliche Geldleistungen, wenn sie z. B. nach Haftentlassung oder Wohnungsbrand eine Wohnung mit Möbeln und Hausrat neu ausstatten müssen. Diese Leistungen dürfen nach dem Gesetz als Pauschale erbracht werden. Das Landes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass ein Pauschalsatz von 1.100 € für Alleinstehende ausreichend ist, um die für eine geordnete Lebensführung notwendigen Möbel, Hausrat und Haushaltsgeräte anzuschaffen.

Dabei ist dieser Betrag nach den Ermittlungen der Richter sogar ausreichend, um sich mit Neuwaren zu versorgen. Zumutbar ist aber auch die Anschaffung von Gebrauchtmöbeln. Nicht unbedingt erforderliche Möbelstücke wie etwa eine Flurgarderobe können von dem im ALG II vorgesehenen monatlichen Ansparbetrag nach und nach angeschafft werden. Hat der Betroffene die 1.100 € hingegen für unnötige Anschaffungen wie ein Doppel­schlaf­zimmer, teure Lampen oder besondere Türgriffe ausgegeben, steht ihm kein weiterer Anspruch auf Geldleistungen zu.

Der Pauschalbetrag von 1.100,00 € reicht jedoch nicht aus, um noch notwendige Renovie­rungs­leis­tungen zu erbringen. Insoweit besteht, wenn die neue Wohnung laut Mietvertrag zunächst renoviert werden muss, ein zusätzlicher Anspruch auf Geldleistungen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 08/07 des LSG Sachsen-Anhalt vom 19.07.2007

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