18.10.2024
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Dokument-Nr. 33526

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Urteil25.09.2023Landessozialgericht Baden-WürttembergL 1 U 954/23
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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil25.09.2023

Tödlicher Unfall eines Landwirts beim Hacken eigenen Holzes in der land­wirtschaft­lichen Unfall­ver­si­cherung versichertVerarbeitung eigenen Holzes war nicht nur ein „Neben­un­ter­nehmen“ der unversicherten gewerblichen Brennholz­verarbeitung, sondern Teil des forst­wirtschaft­lichen „Haupt­un­ter­nehmens“

Ein neben­be­ruf­licher Land- und Forstwirt ist auch dann in der land­wirtschaft­lichen Unfall­ver­si­cherung versichert, wenn er beim Hacken eigenen Holzes verunglückt, auch wenn er daneben eine – nicht versicherte – gewerbliche Brennholz­aufbereitung betreibt, in der er zugekauftes fremdes Holz in gleicher Weise bearbeitet. Dies entschied das LSG Baden-Württemberg.

Der tödlich verunglückte Versicherte (geboren 1943) betrieb eine kleinere Land- und Forstwirtschaft mit eigenen Flächen in einer Stadt im Neckar-Odenwald-Kreis. Er verarbeitete regelmäßig Holz aus dem eigenen Wald zum Verkauf. Insoweit war er - automatisch kraft Gesetzes - bei der Sozia­l­ver­si­cherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als landwirt­schaft­licher Unfall­ver­si­cherung versichert. Daneben betrieb er eine gewerbliche Brenn­holz­auf­be­reitung mit zugekauftem, fremdem Holz. In dieser Tätigkeit hätte er sich freiwillig bei der Berufs­ge­nos­sen­schaft Holz und Metall (BGHM), versichern können, dies hatte er jedoch unterlassen. Der Versicherte hackte Anfang Januar 2019 mit einem sog. Kegelspalter Holz. Er geriet mit seiner Schnitt­schutzhose in die Maschine, wurde hineingezogen und erlitt sofort tödliche Verletzungen. Die BGHM lehnte eine Witwenrente an die Ehefrau wegen der fehlenden Versicherung ab. Die SVLFG leistete ebenfalls keine Rente. Sie verwies darauf, dass in den letzten Jahren der weitaus größte Teil der Holzver­a­r­beitung auf zugekauftes Fremdholz entfallen sei und nur sehr wenig eigenes Holz verarbeitet worden sei. Daher sei der Schwerpunkt dieses Unternehmens gewerblich und nicht land- und forst­wirt­schaftlich. Versi­che­rungs­schutz wäre daher nur über die BGHM erreichbar gewesen.

Versi­che­rungs­schutz richtet sich nach der konkreten unfall­brin­genden Tätigkeit

Das Landes­so­zi­al­gericht hat jetzt die Berufung der SVLFG gegen dieses Urteil des Sozialgerichts Mannheim zurückgewiesen. Es hat die tatsächlichen Feststellungen des Sozialgerichts bestätigt. In rechtlicher Hinsicht hat der entscheidende 1. Senat insbesondere hervorgehoben, dass sich der Versi­che­rungs­schutz nach der konkreten unfall­brin­genden Tätigkeit richtet und nicht etwa eine „Gesamtschau“ mit einer Zusammenfassung aller vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten und einer anschließenden „Schwer­punkt­bildung“ zulässig ist. Die Verarbeitung eigenen Holzes war danach nicht nur ein „Neben­un­ter­nehmen“ der unversicherten gewerblichen Brenn­holz­ver­a­r­beitung, sondern sie war Teil des forst­wirt­schaft­lichen „Haupt­un­ter­nehmens“, das insgesamt bei der landwirt­schaft­lichen Unfall­ver­si­cherung versichert war.

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg, ra-online (pm/ab)

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