Der zuständige Unfallversicherungsträger lehnte Leistungen mit der Begründung ab, der Kläger habe sich zum Unfallzeitpunkt nicht mehr auf dem versicherten Heimweg befunden. Für die Zeit der Unterbrechung der Heimfahrt bestehe kein Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Kläger meinte dagegen, der Versicherungsschutz werde in solchen Fällen nur beim Verlassen des öffentlichen Verkehrsraumes unterbrochen. Kurze und geringfügige Unterbrechungen hätten bislang auch dann nicht den Versicherungsschutz entfallen lassen, wenn die Fahrtunterbrechung aus rein privaten Zwecken erfolgt sei.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen und die hiergegen erhobene Berufung des Klägers blieb ebenso ohne Erfolg. Auch das Landessozialgericht hat die Rechtsauffassung des Versicherungsträgers bestätigt. Das Bundessozialgericht habe seine frühere Rechtsprechung, die zu schwierigen Abgrenzungsfragen geführt habe, aufgegeben. Der Versicherungsschutz werde bereits dann unterbrochen, wenn der Versicherte private Zwecke verfolgt, die mit dem versicherten Heimweg nicht übereinstimmen. Die Unterbrechung dauere solange, bis der Weg mit dem ursprünglichen Ziel wieder aufgenommen werde. Bei Benutzung eines Fahrzeugs werde die Wahrnehmung eigenwirtschaftlicher Zwecke nicht erst mit dem Verlassen des öffentlichen Verkehrsraumes zu Fuß ersichtlich. Der private Zweck, der geplante Einkauf, präge das Verhalten des Versicherten auch dann, wenn er z. B. mit dem Ziel, ein Geschäft aufzusuchen, sein Fahrzeug verlässt. Ob das Fahrzeug in unmittelbarer Nähe des Geschäftes abgestellt oder in größerer Entfernung geparkt wird, spiele keine Rolle. Das Risiko, einen freien Parkplatz zu finden, sei nicht mehr der versicherten Tätigkeit der Heimfahrt anzulasten, sondern sei allein dem eigenwirtschaftlich geprägten Wunsch, einen Einkauf zu tätigen, zuzurechnen. Diesem Zweck diene auch das Zurücklegen des Fußweges zwischen dem Fahrzeug und dem Geschäft. Ebenso wenig komme es darauf an, ob sich die eigenwirtschaftliche Verrichtung im Straßenraum selbst oder außerhalb desselben erledigen lasse und in welche Richtung sich der Fahrzeugbenutzer - weiter in Richtung des ursprünglichen Fahrzieles oder wieder ein Stück zurück - deswegen bewegen müsse.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2005
Quelle: Pressemitteilung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21.06.2005