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Dokument-Nr. 828

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Urteil10.06.2005Landessozialgericht Baden-WürttembergL 1 U 5893/04
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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil10.06.2005

Kein Unfall­ver­si­che­rungs­schutz beim Einkauf am Imbissstand während unterbrochener Heimfahrt von der ArbeitEinschränkung des bisherigen Versi­che­rungs­schutzes bei Wegeunfällen in der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung

In dem vom Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg entschiedenen Fall hatte der Kläger auf der Fahrt von seinem Arbeitsplatz nach Hause mit seinem PKW am Straßenrand angehalten, um sich an einem Imbissstand auf der gegen­über­lie­genden Straßenseite ein Grillhähnchen zu kaufen. Beim Überqueren der Fahrbahn wurde er von einem Fahrzeug erfasst und schwer verletzt.

Der zuständige Unfall­ver­si­che­rungs­träger lehnte Leistungen mit der Begründung ab, der Kläger habe sich zum Unfallzeitpunkt nicht mehr auf dem versicherten Heimweg befunden. Für die Zeit der Unterbrechung der Heimfahrt bestehe kein Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung. Der Kläger meinte dagegen, der Versi­che­rungs­schutz werde in solchen Fällen nur beim Verlassen des öffentlichen Verkehrsraumes unterbrochen. Kurze und geringfügige Unterbrechungen hätten bislang auch dann nicht den Versi­che­rungs­schutz entfallen lassen, wenn die Fahrt­un­ter­brechung aus rein privaten Zwecken erfolgt sei.

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen und die hiergegen erhobene Berufung des Klägers blieb ebenso ohne Erfolg. Auch das Landes­so­zi­al­gericht hat die Rechts­auf­fassung des Versi­che­rungs­trägers bestätigt. Das Bundes­so­zi­al­gericht habe seine frühere Rechtsprechung, die zu schwierigen Abgren­zungs­fragen geführt habe, aufgegeben. Der Versi­che­rungs­schutz werde bereits dann unterbrochen, wenn der Versicherte private Zwecke verfolgt, die mit dem versicherten Heimweg nicht übereinstimmen. Die Unterbrechung dauere solange, bis der Weg mit dem ursprünglichen Ziel wieder aufgenommen werde. Bei Benutzung eines Fahrzeugs werde die Wahrnehmung eigen­wirt­schaft­licher Zwecke nicht erst mit dem Verlassen des öffentlichen Verkehrsraumes zu Fuß ersichtlich. Der private Zweck, der geplante Einkauf, präge das Verhalten des Versicherten auch dann, wenn er z. B. mit dem Ziel, ein Geschäft aufzusuchen, sein Fahrzeug verlässt. Ob das Fahrzeug in unmittelbarer Nähe des Geschäftes abgestellt oder in größerer Entfernung geparkt wird, spiele keine Rolle. Das Risiko, einen freien Parkplatz zu finden, sei nicht mehr der versicherten Tätigkeit der Heimfahrt anzulasten, sondern sei allein dem eigen­wirt­schaftlich geprägten Wunsch, einen Einkauf zu tätigen, zuzurechnen. Diesem Zweck diene auch das Zurücklegen des Fußweges zwischen dem Fahrzeug und dem Geschäft. Ebenso wenig komme es darauf an, ob sich die eigen­wirt­schaftliche Verrichtung im Straßenraum selbst oder außerhalb desselben erledigen lasse und in welche Richtung sich der Fahrzeug­be­nutzer - weiter in Richtung des ursprünglichen Fahrzieles oder wieder ein Stück zurück - deswegen bewegen müsse.

Quelle: Pressemitteilung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21.06.2005

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