21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 30699

Drucken
Beschluss04.08.2021Landgericht Wuppertal9 T 128/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2021, 1065Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 1065
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Wuppertal, Beschluss19.04.2021, 90 C 208/20
ergänzende Informationen

Landgericht Wuppertal Beschluss04.08.2021

Unwirksamkeit der Kündigung eines Mietvertrags wegen Unterschrift mit "i.A."Kündigung in Vertretung setzt Offenlegung der Stellvertretung voraus

Die Kündigung eines Mietvertrags durch einen Stellvertreter ist wirksam, wenn die Stellvertretung offengelegt wird. Dies ist nicht der Fall, wenn die Kündigung mit "i.A." unterschrieben wird und im Text des Kündigungs­schreibens keine Rede von einer Bevoll­mäch­tigung ist. Dies hat das Landgericht Wuppertal entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Sowohl im August als auch im Oktober 2020 erhielt eine Mieterin ein Kündi­gungs­schreiben. Für das Schreiben wurde zwar der Briefbogen des Vermieters benutzt, jedoch wurde es von einer anderen Person mit "i.A." unterschrieben. Der Text des Schreibens war zudem in der wir-Form verfasst und enthielt keinen Hinweis auf eine Bevoll­mäch­tigung. Unter anderem aus diesem Grund wies die Mieterin die Kündigungen zurück. Der Vermieter hielt sie aber für wirksam und erhob schließlich Räumungsklage. Für das Klageverfahren beantragte die Mieterin Prozess­kos­tenhilfe, welche vom Amtsgericht Wuppertal abgelehnt wurde. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Mieterin.

Unwirksamkeit der Kündigung wegen Nichtbeachtung der Schriftform

Das Landgericht Wuppertal entschied zu Gunsten der Mieterin und bewilligte ihr daher Prozess­kos­tenhilfe. Die Kündigungen seien wegen der Nichtbeachtung der aus § 568 Abs. 1 BGB ergebenden Schriftform unwirksam. Zwar könne sich ein Vermieter bei einer Kündigung vertreten lassen. Dazu müsse aber die Stellvertretung in der Kündigung offengelegt werden. Aus dem Kündi­gungs­schreiben müsse sich ergeben, dass der Unterzeichnende als Vertreter handelt. Dies sei bei einer Unterzeichnung mit "i.A." allein nicht gegeben.

Quelle: Landgericht Wuppertal, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss30699

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI