21.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 12855

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Urteil11.01.2012Landgericht Wuppertal8 S 54/11
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Landgericht Wuppertal Urteil11.01.2012

Mehrwert­steu­er­rabatt für Hotels: Hotelier muss Umsatz­steu­er­vorteil an Gast weitergebenStreit wegen im Jahr 2009 gebuchter und in 2010 abgerechneter Übernachtungen

Der mit Wirkung zum 01.01.2010 eingetretene Steuervorteil für Beher­ber­gungs­leis­tungen muss von Hoteliers unter bestimmten Umständen an die Gäste weitergegeben werden. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Wuppertal hervor.

In dem vorliegenden Fall hatte sich der Inhaber eines Fünf-Sterne-Hotels in Timmendorfer Strand im Dezember 2009 mit einer Wuppertaler Event-Agentur, die eine Veranstaltung für eine Unter­neh­mens­be­ratung plante, über im Mai 2010 zu erbringende Beher­ber­gungs­leis­tungen im Umfang von über 50.000,- € geeinigt. Die Buchung dieses größeren Zimmer­kon­tingents erfolgte noch vor Inkrafttreten des Wachs­tums­be­schleu­ni­gungs­ge­setzes. Von der geplanten Umsatz­steu­er­re­du­zierung wussten die Parteien damals nichts.

Hotelier will Steuervorteil behalten

Bei der Abrechnung der Leistungen im Jahr 2010 wollte der Hotelier den inzwischen eingetretenen Steuervorteil für Beher­ber­gungs­leis­tungen (7 % statt 19 %) nicht an seine Vertrags­partnerin weitergeben. Er berief sich darauf, die Parteien hätten einen zu zahlenden Gesamtbetrag vereinbart, an dem sich für die Event-Agentur durch die Reduzierung des von ihm für die Beher­ber­gungs­leis­tungen abzuführenden Umsatz­steu­er­anteils nichts geändert habe.

Hotelier unterliegt vor Gericht

Als die Agentur den sich aus der Differenz der beiden Mehrwert­steu­ersätze ergebenden Betrag von 2.473,30 € nicht zahlte, erhob der Hotelier zunächst Klage vor dem Amtsgericht Wuppertal. Während ihm dieses immerhin noch die Hälfte des Diffe­renz­be­trages, also 1.236,65 €, zusprach, scheiterte der Kläger vor dem Landgericht Wuppertal auf die Berufung der Beklagten, die Erfolg hatte, hinsichtlich des Diffe­renz­be­trages jetzt vollständig. Eine ergänzende Vertrags­aus­legung des im Dezember 2009 geschlossenen Vertrages ergebe - so die Kammer - dass der Hotelier den Umsatz­steu­er­vorteil vollständig an seine Kundin weitergeben müsse. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat die Kammer die Revision zum Bundes­ge­richtshof zugelassen.

Quelle: ra-online, Landgericht Wuppertal (pm/pt)

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