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18.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 28252

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Urteil06.10.2017Landgericht Wuppertal6 O 1/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2018, 494Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 494
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Landgericht Wuppertal Urteil06.10.2017

Reparatur eines nachträglich angebauten Heck-Spoilers muss nicht in marken­ge­bundener Fachwerkstatt geschehenAnspruch der Haft­pflicht­versicherung auf Rückzahlung von Leistungen aufgrund Verschweigens des nachträglichen Spoileranbaus

Wird ein nachträglich angebauter Heck-Spoiler bei einem Verkehrsunfall beschädigt, so muss die Reparatur nicht in einer marken­ge­bundenen Fachwerkstatt erfolgen. Hat der Geschädigte dem Sachver­ständigen nicht mitgeteilt, dass der Spoiler nachträglich angebaut wurde, steht der Haft­pflicht­versicherung des Schädigers ein Anspruch auf Rückzahlung zu viel geleisteter Zahlungen zu. Dies hat das Landgericht Wuppertal entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es im August 2014 auf einen Parkplatz zu einem Verkehrsunfall, wobei der Heck-Spoiler eines Porsche Carrera Coupés beschädigt wurde. Ein Sachverständigengutachten ermittelte für die Reparatur des Spoilers Kosten in Höhe von über 9.000 Euro. Die Haftpflichtversicherung des Unfall­ve­r­ur­sachers erstattete diesen Betrag. Nachträglich kam jedoch heraus, dass der Eigentümer des Porsches dem Sachver­ständigen verschwiegen hatte, dass der Spoiler nachträglich eingebaut wurde. Der Sachverständige ging in seinem Gutachten von einem Einbau durch Porsche aus und hielt daher eine teure Reparatur in einer Porsche-Werkstatt oder einem Porsche-Tuningbetrieb für notwendig. Die Haftpflicht­ver­si­cherung klagte nunmehr gegen den Porsche-Eigentümer auf Rückzahlung zu viel geleisteter Zahlungen.

Anspruch auf Rückzahlung

Das Landgericht Wuppertal entschied zu Gunsten der Haftpflicht­ver­si­cherung. Ihr stehe gemäß § 812 Abs. 1 BGB ein Rückzahlungsanspruch zu. Die im Gutachten ermittelten Reparaturkosten seien zu hoch, da der Gutachter davon ausging, die Reparatur müsse in einer marken­ge­bundenen Fachwerkstatt erfolgen. Dies sei aber angesichts dessen, dass der Heck-Spoiler nachträglich eingebaut wurde, nicht der Fall.

Quelle: Landgericht Wuppertal, ra-online (vt/rb)

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