18.10.2024
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Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.
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Landgericht Wuppertal Urteil29.06.2007

Bei Verwarnung mit Strafvorbehalt keine Entziehung eines wertvollen GegenstandesSchwarzsurfer erhält Laptop zurück

Soweit nur eine Verwarnung mit Strafvorbehalt ausgesprochen wird, kommt eine Einziehung eines wertvollen Gegenstandes (hier Laptop für ca. 1.000,- Euro) nicht in Betracht. Dies hat das Landgericht Wuppertal entschieden.

Das Amtsgericht Wuppertal hatte einen Mann (Angeklagter) wegen Schwarzsurfens gemäß §§ 89 Satz 1, 148 Abs. 1 TKG, §§ 43 Abs. 2 Nr. 3, 44 BDSG, 52 StGB für schuldig befunden und ihn, weil die Rechtslage wegen Schwarzsurfens bisher ungeklärt gewesen war, gemäß §§ 59 StGB verwarnt. Gleichzeitig entzog das Gericht dem Mann gemäß § 74 StGB den Laptop als Tatwerkzeug. Gegen die Entziehung des Laptop ging der Mann in Berufung.

Wegen der Beschränkung der Berufung durch den Angeklagten befand das Landgericht Wuppertal nur über die Einzie­hungs­ent­scheidung des Amtsgerichts hinsichtlich des Laptops.

Landgericht Wuppertal hebt Entziehung des Laptops auf

Das Landgericht Wuppertal hob diese Entscheidung auf. Die Einziehung sei unver­hält­nismäßig, § 74 b Abs. 1 StGB.

Straftat im Bagatellbereich

Wenn nur eine Verwarnung mit Strafvorbehalt ausgesprochen werde, wie dies das Amtsgericht getan habe, komme regelmäßig die Einziehung eines wertvollen Gegenstandes, wie hier des Laptops zu einem Einkaufspreis von ca. 1.000,- Euro, nicht in Betracht, führte das Landgericht Wuppertal aus. Eine vorbehaltene Strafe, die nach wie vor auch im unteren Krimi­na­li­täts­bereich nur ausnahmsweise möglich ist, mache ja gerade deutlich, dass die Straftat noch im Bagatellbereich nach unten abweiche. Neben einer solch milden Strafe sei die Einziehung wertvoller Sachen grundsätzlich gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB unver­hält­nismäßig.

Verstoß gegen Verhält­nis­mä­ßig­keits­grundsatz

Aber auch wenn man davon ausgehe, dass die Kammer im Rahmen der Überprüfung der Einzie­hungs­ent­scheidung nicht an das vom Amtsgericht im Übrigen gefundene Strafmaß gebunden sei, komme hier eine Einziehung nicht in Betracht. Auch neben einer hier möglicherweise ohne Vorbehalt zu verhängenden Geldstrafe würde eine solche Entscheidung gegen den Verhält­nis­mä­ßig­keits­grundsatz verstoßen.

Quelle: ra-online, Landgericht Wuppertal

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