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Landgericht Würzburg Urteil23.10.2020

Kostenlose Verlängerung der Vertrags­laufzeit wegen behördlich angeordneter Schließung eines Fitnessstudios aufgrund Corona stellt keine wettbe­wer­bs­widrige Irreführung oder Täuschung darVerbrau­cher­zentrale kann nicht auf Unterlassung klagen

Die Meinung einer Fitness­studio­betreiberin, sie könne die Vertrags­laufzeit wegen der behördlich angeordneten Schließung aufgrund der Corona-Pandemie kostenlos verlängern, stellt keine wettbe­wer­bs­widrige Irreführung oder Täuschung dar. Eine Verbrau­cher­zentrale kann daher nicht auf Unterlassung klagen. Dies hat das Landgericht Würzburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund der Corona-Pandemie musste eine Fitness­stu­dio­be­treiberin ihre Studios im März 2020 aufgrund behördlicher Anordnung schließen. Im Rahmen eines Facebook-Posts teilte die Studio­be­treiberin ihren Mitgliedern daraufhin mit, dass sie zwar den April-Betrag abbuchen werde, diesen aber für jenen Monat gutschreiben werde, sobald das Studio wieder öffnet. Zudem sollte sich der Vertrag um die trainingsfreie Zeit verlängern. Der Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen hielt dies für wettbewerbswidrig und klagte daher auf Unterlassung. Seiner Auffassung nach dürfe die Fitness­stu­dio­be­treiberin den Vertrag nicht einseitig ändern.

Kein Anspruch auf Unterlassung

Das Landgericht Würzburg entschied gegen den Kläger. Ihm stehe kein Anspruch auf Unterlassung zu. Entscheidend sei aus Sicht des Gerichts, dass die Frage, ob die Rechtsansicht der Beklagten, sie können die Vertrags­laufzeit verlängern oder verschieben richtig ist, grundsätzlich nicht in einem Wettbe­wer­b­sprozess geklärt werden könne. Vielmehr müssen solche Rechtsfragen in dem Rechts­ver­hältnis geprüft und entschieden werden, auf das sich diese Rechtsansicht bezieht.

Keine wettbe­wer­bs­widrige Irreführung oder Täuschung aufgrund kostenloser Vertrags­ver­län­gerung

Nach Auffassung des Landgerichts sei die Beantwortung der Rechtsfrage auch alles andere als klar. Vielmehr stelle die beanstandete Äußerung der Beklagten keine wettbe­wer­bs­widrige Irreführung oder Täuschung dar. Die von der Beklagten getroffene Regelung sei nach den Grundsätzen der Vertrags­an­passung in Folge der Störung der Geschäfts­grundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB gerechtfertigt und damit nicht wettbe­wer­bs­widrig. Die Beklagte habe sogar zu Gunsten ihrer Kunden gehandelt. Würde man dem Kläger folgen, dann hätte die Beklagte die kostenlose Vertragsverlängerung ihren Kunden nicht anbieten dürfen. Dies hätte die Konsequenz gehabt, dass die Kunden für den Zeitraum der Schließung des Fitnessstudios keinen Ausgleich erhalten hätten.

Anspruch auf Rückerstattung des Mitglieds­beitrag zweifelhaft

Soweit der Kläger meinte, die Beklagte hätte die Mitglieds­beiträge den Kunden zurückerstatten müssen, sei diese Rechtsansicht sehr zweifelhaft.

Quelle: Landgericht Würzburg, ra-online (vt/rb)

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