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Landgericht Würzburg Urteil23.10.2020
Kostenlose Verlängerung der Vertragslaufzeit wegen behördlich angeordneter Schließung eines Fitnessstudios aufgrund Corona stellt keine wettbewerbswidrige Irreführung oder Täuschung darVerbraucherzentrale kann nicht auf Unterlassung klagen
Die Meinung einer Fitnessstudiobetreiberin, sie könne die Vertragslaufzeit wegen der behördlich angeordneten Schließung aufgrund der Corona-Pandemie kostenlos verlängern, stellt keine wettbewerbswidrige Irreführung oder Täuschung dar. Eine Verbraucherzentrale kann daher nicht auf Unterlassung klagen. Dies hat das Landgericht Würzburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund der Corona-Pandemie musste eine Fitnessstudiobetreiberin ihre Studios im März 2020 aufgrund behördlicher Anordnung schließen. Im Rahmen eines Facebook-Posts teilte die Studiobetreiberin ihren Mitgliedern daraufhin mit, dass sie zwar den April-Betrag abbuchen werde, diesen aber für jenen Monat gutschreiben werde, sobald das Studio wieder öffnet. Zudem sollte sich der Vertrag um die trainingsfreie Zeit verlängern. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hielt dies für wettbewerbswidrig und klagte daher auf Unterlassung. Seiner Auffassung nach dürfe die Fitnessstudiobetreiberin den Vertrag nicht einseitig ändern.
Kein Anspruch auf Unterlassung
Das Landgericht Würzburg entschied gegen den Kläger. Ihm stehe kein Anspruch auf Unterlassung zu. Entscheidend sei aus Sicht des Gerichts, dass die Frage, ob die Rechtsansicht der Beklagten, sie können die Vertragslaufzeit verlängern oder verschieben richtig ist, grundsätzlich nicht in einem Wettbewerbsprozess geklärt werden könne. Vielmehr müssen solche Rechtsfragen in dem Rechtsverhältnis geprüft und entschieden werden, auf das sich diese Rechtsansicht bezieht.
Keine wettbewerbswidrige Irreführung oder Täuschung aufgrund kostenloser Vertragsverlängerung
Nach Auffassung des Landgerichts sei die Beantwortung der Rechtsfrage auch alles andere als klar. Vielmehr stelle die beanstandete Äußerung der Beklagten keine wettbewerbswidrige Irreführung oder Täuschung dar. Die von der Beklagten getroffene Regelung sei nach den Grundsätzen der Vertragsanpassung in Folge der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB gerechtfertigt und damit nicht wettbewerbswidrig. Die Beklagte habe sogar zu Gunsten ihrer Kunden gehandelt. Würde man dem Kläger folgen, dann hätte die Beklagte die kostenlose Vertragsverlängerung ihren Kunden nicht anbieten dürfen. Dies hätte die Konsequenz gehabt, dass die Kunden für den Zeitraum der Schließung des Fitnessstudios keinen Ausgleich erhalten hätten.
Anspruch auf Rückerstattung des Mitgliedsbeitrag zweifelhaft
Soweit der Kläger meinte, die Beklagte hätte die Mitgliedsbeiträge den Kunden zurückerstatten müssen, sei diese Rechtsansicht sehr zweifelhaft.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2020
Quelle: Landgericht Würzburg, ra-online (vt/rb)
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