03.12.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 17243

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Urteil19.12.2001Landgericht Wiesbaden10 S 46/01
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2002, 615Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2002, Seite: 615
  • NZM 2002, 86Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2002, Seite: 86
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ergänzende Informationen

Landgericht Wiesbaden Urteil19.12.2001

Störung des Nachbarn durch dauerhaften Betrieb einer 40 Watt Glühbirne begründet Unter­lassungs­anspruchVorliegen einer wesentlichen Beein­träch­tigung der Grund­s­tücks­nutzung

Wird ein Grund­stücks­eigentümer durch den dauerhaften nächtlichen Betrieb einer 40 Watt Glühbirne eines Nachbarn geblendet, so liegt eine wesentliche Beein­träch­tigung der Grund­s­tücks­nutzung vor. Dem Grund­stücks­eigentümer steht in einem solchen Fall ein Unter­lassungs­anspruch aus § 1004 BGB zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte der Eigentümer eines Grundstücks gegen seinen Nachbarn auf Unterlassung. Hintergrund der Klage war, dass der Nachbar an der Hauseingangstür eine 40 Watt Glühbirne installierte, welche nachts dauerhaft in Betrieb war und in das Schlafzimmer des klägerischen Grund­s­tücks­ei­gen­tümers schien. Dieser fühlte sich durch die Blendwirkung gestört.

Anspruch auf Unterlassung bestand

Das Landgericht Wiesbaden entschied zu Gunsten des Klägers. Diesem habe nach § 1004 BGB ein Anspruch auf Unterlassung des Betriebs der Glühbirne zugestanden. Der Kläger habe die Bestrahlung nicht nach § 906 Abs. 1 BGB dulden müssen, da eine wesentliche Beein­träch­tigung der Grund­s­tücks­nutzung vorgelegen habe. In diesem Zusammenhang komme es nicht darauf an, ob durch die Blendwirkung eine gesundheitliche Beein­träch­tigung vorliegt. Vielmehr genüge es, auf das Empfinden eines verständigen Durch­schnitts­menschen abzustellen.

Kläger nicht zu Abwehrmaßnahmen verpflichtet

Der Kläger sei zudem nicht dazu verpflichtet gewesen, so das Landgericht weiter, das Zimmer als Schlafzimmer aufzugeben oder die vorhandenen Rollläden soweit herun­ter­zu­lassen, bis Licht­ver­hältnisse vorlagen, bei denen keine oder nur unwesentliche Beein­träch­ti­gungen herrschten. Dies gelte ebenso für Vorhänge.

Kein berechtigtes Interesse an Betrieb der Glühbirne

Der beklagte Nachbar habe demgegenüber nach Auffassung des Landgerichts kein berechtigtes Interesse an dem dauerhaften Betrieb der Glühbirne gehabt. Weder sei die Beleuchtung für die Verkehrs­si­cherheit noch zur Verhinderung von Einbruchs­die­b­stählen notwendig gewesen. Denn zum einen sei der Eingangsbereich einschließlich der Treppe vor dem Haus des Beklagten durch die Straßen­be­leuchtung ausreichend beleuchtet worden. Zum anderen diene der dauerhafte Betrieb einer Außenleuchte nicht der Vorbeugung gegen Einbruchs­die­b­stähle. Insofern genüge, dass abends ab und zu im Haus Licht gemacht wird.

Keine Ortsüblichkeit eines dauerhaften Betriebs einer Außenleuchte

Darüber hinaus habe sich nach Ansicht des Landgerichts keine Duldungspflicht aus § 906 Abs. 2 BGB ergeben. Denn es haben keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass der dauerhafte Betrieb einer Außenleuchte ortüblich ist.

Quelle: Landgericht Wiesbaden, ra-online (vt/rb)

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