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Dokument-Nr. 9195

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Urteil09.07.2009Landgericht Waldshut-Tiengen1 S 19/09
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Landgericht Waldshut-Tiengen Urteil09.07.2009

Neben­kos­te­n­a­b­rechnung an Silves­ter­nach­mittag reicht nichtFristsachen müssen vor üblicher Leerung des Briefkastens eingeworfen werden

Will der Vermieter fristgerecht eine Nachzahlung verlangen, muss die Neben­kos­te­n­a­b­rechnung dem Mieter spätestens ein Jahr nach Beendigung des Abrech­nungs­jahres zugehen. Der Einwurf der Abrechnung am Silves­ter­nach­mittag in den Briefkasten des Mieters reicht nicht aus. Ein Vermieter kann somit auf seiner Nachzah­lungs­for­derung sitzenbleiben. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen hervor.

Im zugrunde liegenden Fall warf der Vermieter die Nebenkostenabrechnung für 2007 am Nachmittag (17.00 Uhr) von Silvester 2008 in den Briefkasten des Mieters. Er verlangte eine Nachzahlung von 650,- Euro. Die Mieterin hatte ihren Briefkasten am Silvestertag bereits um 15.00 Uhr geleert und fand die Abrechnung erst am 2. Januar 2009. Sie klagte auf Feststellung, dass dem Vermieter kein Nachzah­lungs­an­spruch zustehe.

Pflicht, Briefkasten an Silvester besonders spät zu leeren, besteht nicht

Mit Erfolg. Der Vermieter habe die zwölfmonatige Abrech­nungsfrist versäumt, so die Richter des Landgerichts Waldshut-Tiengen. Grundsätzlich müsse eine Abrechnung nicht persönlich übergeben werden, sondern der Einwurf in den Briefkasten reiche aus. Damit dies aber fristgerecht geschehe, müsse dies vor der üblichen Leerung des Briefkastens geschehen. Der Einwurf am späten Nachmittag reiche hierfür nicht aus. Es bestehe auch keine allgemeine Übung, an Silvester besonders spät noch in den Briefkasten zu schauen, um etwaige Fristsachen noch rechtzeitig entgegen zu nehmen.

Quelle: ra-online, (pt)

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