23.11.2024
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Dokument-Nr. 6480

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Urteil04.08.2008Landgericht Waldshut-Tiengen1 KLs 20 Js 10598/07
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Landgericht Waldshut-Tiengen Urteil04.08.2008

Unterbringung mit Bewährung für Papst-Bedränger

Das Landgericht Waldshut-Tiengen hat ein Urteil verkündet, in welchem die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wird. Die Vollstreckung der Unterbringung wird zur Bewährung ausgesetzt.

Für die Dauer der Bewährungszeit von vier Jahren wird der Beschuldigte angewiesen, die bereits begonnene Medikation fortzusetzen, dies regelmäßig anhand des Blutbildes ärztlich kontrollieren zu lassen und eine psycho­the­ra­peu­tische Behandlung zu beginnen. Zugleich wird dem Beschuldigten kategorisch verboten, Alkohol und Drogen zu konsumieren, was durch regelmäßige Urinkontrollen überwacht werden soll.

Die Strafkammer ist zur Feststellung gelangt, bei dem Tatgeschehen auf dem Petersplatz in Rom am Morgen des 6. Juni 2007 sei die Schuldfähigkeit des Beschuldigten aufgrund seiner psychischen Erkrankung, einer bipolaren Psychose, wahrscheinlich aufgehoben, zumindest aber erheblich vermindert gewesen. Infolge der krank­heits­be­dingten Allmachts­phan­tasien seien erhebliche rechtswidrige Taten des Beschuldigten zu erwarten, weshalb der Beschuldigte für die Allgemeinheit gefährlich sei.

Allerdings rechtfertigten besondere Umstände die Erwartung, dass der Schutz der Allgemeinheit auch dadurch erreicht werden könne, dass die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt werde. So habe sich der psychische Gesund­heits­zustand des Beschuldigten innerhalb des vergangenen Jahres deutlich stabilisiert. Er habe Krank­heits­einsicht gewonnen und stehe seit dem letzten Klini­k­auf­enthalt bei täglicher Medikation unter regelmäßiger ärztlicher Kontrolle. Die Erfüllung der von der Strafkammer erteilten Weisungen lasse eine weitere Stabilisierung erwarten.

Hinweis auf die gesetzliche Regelung im Strafgesetzbuch (StGB):

§ 67 b Aussetzung zugleich mit der Anordnung

(1) Ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entzie­hungs­anstalt an, so setzt es zugleich deren Vollstreckung zur Bewährung aus, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel auch da-durch erreicht werden kann. [...]

(2) Mit der Aussetzung tritt Führungs­aufsicht ein.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Waldshut-Tiengen vom 04.08.2008

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