Dokument-Nr. 23455
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- MMR 2016, 31Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2016, Seite: 31
- NJW-RR 2015, 1167Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2015, Seite: 1167
Landgericht Ulm Beschluss13.01.2015
Virtuelles Hausrecht: Kein Anspruch auf Erlass einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung wegen unerwünschter Bestellungen per InternetBetreiber eines Online-Shops braucht Bestellung nicht annehmen oder kann Belieferung verweigern
Der Betreiber eines Online-Shops kann nicht gestützt auf sein virtuelles Hausrecht im Wege einer einstweiligen Verfügung unerwünschte oder den AGB widersprechenden Bestellungen verhindern. Denn er hat die Möglichkeit die Bestellung nicht anzunehmen oder die Belieferung zu verweigern. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Ulm hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund mehrfachen Verstoßes gegen die AGB, verlangte die Betreiberin einer Internetseite von einem Kunden das Unterlassen künftiger Bestellungen. Die Internetseite diente dem Vertrieb von Postern und Fotos. Da sich der Kunde nicht an das Bestellverbot hielt und sich zudem weigerte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, beantragte die Seitenbetreiberin den Erlass einer auf Unterlassung weiterer Bestellungen gerichteten einstweiligen Verfügung.
Kein Anspruch auf Unterlassung von unerwünschten Bestellungen
Das Landgericht Ulm entschied gegen die Antragstellerin und verweigerte daher den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung. Denn ihr habe kein Anspruch auf Unterlassung künftiger Bestellungen zugestanden. Zwar stehe dem Betreiber eines Internetforums ein virtuelles Hausrecht zu, um das Speichern unerwünschter Inhalte oder eine Haftung wegen eingestellter Beiträge zu verhindern. Ein solcher Fall habe hier jedoch nicht vorgelegen.
Verweigerung der Annahme der Bestellung oder der Belieferung
Die Antragstellerin habe nach Ansicht des Landgerichts die Bestellungen nicht annehmen müssen. In der Bestellung des Kunden liege ein Angebot zum Abschluss eines Vertrags, das sie nicht annehmen brauche. Selbst wenn ein Vertrag bereits durch entsprechende "Klicks" auf der Internetseite zustande kommen sollte, habe die Antragstellerin die Belieferung verweigern dürfen, wenn dadurch die Gefahr bestanden habe, Rechte Dritter zu verletzen. Ihr habe in diesem Fall ein Kündigungsrecht zugestanden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2016
Quelle: Landgericht Ulm, ra-online (zt/NJW-RR 2015, 1167/rb)
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