Landgericht Stuttgart Urteil20.02.2026
Stadt haftet nicht für Sturz an einer "Allerweltsstolperstelle"Sturz über 3-cm-Bodenwelle fällt unter das allgemeine Lebensrisiko
Ein Höhenunterschied von 2 bis 3 cm an Plattenstößen auf öffentlichen Wegen begründet auch in belebten Fußgängerzonen in der Regel keine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Kommune. Stürzt ein Fußgänger über eine solche gut sichtbare Schwelle, verwirklicht sich das allgemeine Lebensrisiko. Dies entschied das Landgericht Stuttgart.
Die Klägerin stürzte am 11.11.2024 tagsüber in der Fußgängerzone (Königstraße in Stuttgart) vor einem Bekleidungsgeschäft. Ursache war eine um ca. 2 bis 3 cm abstehende Bodenplatte im Bereich eines leicht abgesenkten Schachtdeckels. Bei dem Sturz erlitt die Klägerin einen Bruch des linken Fußrückens sowie Prellungen an Handgelenk und Rippen, was zu einer 8,5-wöchigen Arbeitsunfähigkeit führte. Sie verlangte von der Stadt Stuttgart (Beklagte) ein Schmerzensgeld von mindestens 3.000,00 €, den Ersatz von Heilmittelzuzahlungen (47,20 €) sowie vorgerichtliche Anwaltskosten. Die Klägerin meinte, die Stadt habe ihre Verkehrssicherungspflicht in einer belebten Fußgängerzone mit hoher Verkehrsbedeutung und Schaufenster-Ablenkung verletzt. Die Stadt bestritt eine Pflichtverletzung. Unebenheiten an Schachtdeckeln seien üblich und durch die unterschiedliche Farbgebung deutlich sichtbar. Aufmerksame Fußgänger hätten den Sturz vermeiden können.
Landgericht verneint einen Amtshaftungsanspruch
Das Landgericht Stuttgart verneinte einen Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG) wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.
Keine Haftung für "Allerweltsstolperstellen"
Eine Pflicht zum Tätigwerden der Stadt bestehe nur bei überraschenden, nicht rechtzeitig erkennbaren oder besonders großen Gefahrenquellen. Ein Niveauunterschied von ca. 2 bis 3 cm stelle eine typische "Allerweltsstolperstelle" dar, die dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen ist. Grundsätzlich müssten Verkehrsteilnehmer eine Straße oder einen Gehweg in dem Zustand hinnehmen, wie er sich ihnen darbietet. Bei im Außenbereich verlegten Steinplatten muss stets mit kleinsten Fugen und Absätzen gerechnet werden.
Erkennbarkeit und Eigenverantwortung
Die Stelle sei trotz der Lage in einer Fußgängerzone am helllichten Tag gut sichtbar gewesen. Der abgesenkte, andersfarbige Schachtdeckel habe zusätzlich auf Unregelmäßigkeiten im Boden hingewiesen. Auch in Fußgängerzonen seien Passanten nicht von kurzen, regelmäßigen Blicken auf den Gehweg entbunden, führte das Gericht aus.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2026
Quelle: Landgericht Stuttgart, ra-online (vt/pt)
der Leitsatz
Keine Haftung aufgrund Verkehrssicherungspflichtverletzung bei Sturz an einer „Allerweltsstolperstelle“