21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 10784

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Urteil27.01.1988Landgericht Stuttgart5 S 210/87
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1988, 399Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1988, Seite: 399
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Stuttgart, Urteil28.04.1987, 1 C 90/87
ergänzende Informationen

Landgericht Stuttgart Urteil27.01.1988

Übertragung der Streupflicht per Hausordnung auf den Mieter darf nicht zu unbestimmt seinUnklarheiten bei der Übertragung der Streupflicht gehen zu Lasten des Vermieters

Vermieter können Mietern nicht einfach per Hausordnung zum Winterdienst verpflichten. Dazu bedarf es einer privat-rechtlichen Regelung im Mietvertrag. Dies entschied das Landgericht Stuttgart. Soweit im Mietvertrag steht, dass "alle behördlichen und polizeilichen Pflichten zu beachten" sind, ist das zu unbestimmt.

Im zugrunde liegenden Fall hielt ein Mieter die Verpflichtung zum Winterdienst für unwirksam. Im Mietvertrag wurde auf die Hausordnung verwiesen, dort hieß es nur: "Alle behördlichen und polizeilichen Vorschriften sind von den Mietern ... zu beachten ..."

Landgericht: Mieter muss keinen Winterdienst machen

Das Landgericht Stuttgart stellte fest, dass der Mieter durch diese Klausel nicht wirksam zum Winterdienst verpflichtet worden ist.

Landgericht: Regelung in der Hausordnung ist zu unbestimmt

Aus § 17 Ziffer 1 des Mietvertrags vom 24.10.1984 i.V.m. lit. C Abs. 1 der danach Bestandteil des Mietvertrags gewordenen Hausordnung lasse sich eine diesbezügliche Verpflichtung des Mieters nicht herleiten, führte das Gericht aus. Soweit es in der Hausordnung heiße: "Alle behördlichen und polizeilichen Vorschriften sind von den Mietern ... zu beachten ...", sei diese generelle Bezugnahme viel zu unbestimmt, um eine konkrete Mieterpflicht zu begründen.

Landgericht: Ausdrücklicher Hinweis auf die Schneeräumungs- und Streupflicht ist erforderlich

Vielmehr hätte es hierzu eines ausdrücklichen Hinweises auf die Schneeräumungs- und Streupflicht des Mieters bedurft. Es komme hinzu, dass eine derartige Verpflichtung des Mieters auch in den Hauptvertrag gehört hätte und nicht - wie vorliegend geschehen - an versteckter Stelle in der Hausordnung, urteilte das Landgericht.

Selbst wenn man den Hinweis in der Hausordnung auf polizeiliche Vorschriften für ausreichend erachten würde, führe dies im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis.

Nach Polizei­ver­ordnung ist in erster Linie der Eigentümer für Streupflicht verantwortlich

Nach der hier maßgebenden "Polizei­ver­ordnung über das Reinigen, Räumen und Bestreuen der Gehwege in Stuttgart" vom 16.01.1975, bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Stuttgart vom 23.01.1975, sind Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, wozu insbesondere Mieter und Pächter gehören, zum Winterdienst verpflichtet (§ 2 Abs. 1 der Verordnung).

Unklarheiten gehen zu Lasten des Vermieters

Es sei aber unklar geblieben, ob die Mieter allein oder zusammen mit dem Eigentümer zum Schnee­räu­mungs­dienst verpflichtet sind, welche Unklarheit bei der Auslegung gemäß § 5 AGB-Gesetz (seit 1.1.2002: § 305 c Abs. 2 BGB) aber zu Lasten des Vermieters geht. Wenn der Hauseigentümer diese Pflicht auf den oder die Mieter allein abwälzen wolle, bedürfe es hierzu einer privat-rechtlichen Regelung im Mietvertrag, die gerade nicht getroffen wurde.

Quelle: ra-online, Landgericht Stuttgart (vt/pt)

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