21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 8069

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Landgericht Stuttgart Urteil13.02.2007

Mitgliedschaft im Fitnessstudio kann bei Inhaberwechsel nicht gekündigt werdenKein zulässiger Kündigungsgrund

Die Mitglieder eines Fitnesscenters können einen Inhaberwechsel in der Regel nicht dazu nutzen, sich von langfristigen Vertrags­bin­dungen, die sie im Nachhinein bereuen, zu lösen. Dies geht auch einem Urteil des Landgerichts Stuttgart hervor.

Im zugrunde liegenden Fall übernahm ein neuer Inhaber ein Fitnessstudio. Obwohl er das Kursangebot erweiterte und es keinerlei Quali­täts­einbußen gab, kündigte eine Frau wegen des Inhaberwechsels ihre Mitgliedschaft. Der neue Inhaber akzeptierte die Kündigung nicht und verklagte das Mitglied vor dem Landgericht Stuttgart auf Weiterzahlung der monatlichen Beiträge.

Kündigung unberechtigt

Zu Recht, entschied das Landgericht Stuttgart. Der Inhaberwechsel berechtige die Frau nicht zu Kündigung.

Mietrechtliche Vorschriften sind auf den Fitness­stu­dio­vertrag anwendbar

Der neue Inhaber sei durch die Übernahme des Clubs in die alten Verträge eingestiegen (§§ 578 Abs. 2, 566 BGB). Der Fitness­stu­dio­vertrag sei ein gemischter Vertrag für den hier die mietrechtlichen Vorschriften Anwendung fänden, weil das Kursangebot - also die angebotenen Dienst­leis­tungen - im Vergleich zu den Öffnungszeiten des Studios zeitlich geringeren Umfang hätten.

Inhaberwechsel kein Kündigungsgrund

Den Fitnessvertrag könne die Frau nicht allein wegen des Inhaberwechsels kündigen. Etwas anderes könne allenfalls dann gelten, wenn mit dem Inhaberwechsel eine Einschränkung oder Änderung des Angebotes einherginge. Dann stünden dem Mitglied vertragliche Rechte, möglicherweise bis zur Kündigung hin, zu. Hier sei das Kursangebot aber erweitert worden, so dass nicht zu erkennen sei, in welcher Hinsicht die Frau durch den Inhaberwechsel beeinträchtigt bzw. tangiert sei, führte das Gericht aus.

Allein die Tatsache, dass das Mitglied den Wechsel nutzen wollte, um von der langfristigen Vertragsbindung loszukommen, sei rechtlich nicht schützenswert.

Quelle: ra-online (pt)

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