Im zugrunde liegenden Fall übernahm ein neuer Inhaber ein Fitnessstudio. Obwohl er das Kursangebot erweiterte und es keinerlei Qualitätseinbußen gab, kündigte eine Frau wegen des Inhaberwechsels ihre Mitgliedschaft. Der neue Inhaber akzeptierte die Kündigung nicht und verklagte das Mitglied vor dem Landgericht Stuttgart auf Weiterzahlung der monatlichen Beiträge.
Zu Recht, entschied das Landgericht Stuttgart. Der Inhaberwechsel berechtige die Frau nicht zu Kündigung.
Der neue Inhaber sei durch die Übernahme des Clubs in die alten Verträge eingestiegen (§§ 578 Abs. 2, 566 BGB). Der Fitnessstudiovertrag sei ein gemischter Vertrag für den hier die mietrechtlichen Vorschriften Anwendung fänden, weil das Kursangebot - also die angebotenen Dienstleistungen - im Vergleich zu den Öffnungszeiten des Studios zeitlich geringeren Umfang hätten.
Den Fitnessvertrag könne die Frau nicht allein wegen des Inhaberwechsels kündigen. Etwas anderes könne allenfalls dann gelten, wenn mit dem Inhaberwechsel eine Einschränkung oder Änderung des Angebotes einherginge. Dann stünden dem Mitglied vertragliche Rechte, möglicherweise bis zur Kündigung hin, zu. Hier sei das Kursangebot aber erweitert worden, so dass nicht zu erkennen sei, in welcher Hinsicht die Frau durch den Inhaberwechsel beeinträchtigt bzw. tangiert sei, führte das Gericht aus.
Allein die Tatsache, dass das Mitglied den Wechsel nutzen wollte, um von der langfristigen Vertragsbindung loszukommen, sei rechtlich nicht schützenswert.