26.12.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 11875

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Urteil02.07.1992Landgericht Stuttgart16 S 137/92
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1992, 1360Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1992, Seite: 1360
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Ludwigsburg, Urteil09.04.1992, 8 C 262/92
ergänzende Informationen

Landgericht Stuttgart Urteil02.07.1992

LG Stuttgart: Raucher darf in Mietwohnung wohnen, auch wenn der Vermieter einen "Nichtraucher" suchteWer aufgehört hat zu rauchen, kann jederzeit wieder anfangen zu rauchen

Ein Vermieter kann den mit einem gelegentlich in der Wohnung rauchenden Mieter abgeschlossenen Mietvertrag, nicht wegen arglistiger Täuschung oder Irrtums anfechten, wenn er in einer Wohnungsanzeige einen "Nichtraucher" gesucht hatte und der Mieter ihm zuvor geantwortet hatte, dass er aufgehört habe, zu rauchen. Dies hat das Landgericht Stuttgart entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall fochte ein Vermieter den mit einem Mieter geschlossenen Mietvertrag an, weil der Mieter und seine Gäste gelegentlich in der Wohnung rauchten.

Vermieter suchte Nichtraucher

Der Vermieter hatte für die Wohnung in seiner Anzeige einen Nichtraucher gesucht und den Mieter gefragt, ob er Nichtraucher sei. Dieser hatte geantwortet, dass er mit dem Rauchen aufgehört habe.

Landgericht: Vermieter kann Mietvertrag nicht anfechten

Das Landgericht Stuttgart wies die Klage des Vermieters ab. Der Vermieter habe keinen Grund, der ihn zu einer Anfechtung des Vertrages berechtige.

Keine arglistige Täuschung als Anfech­tungsgrund

Eine arglistige Täuschung des Mieters liege nicht vor, meinte das Gericht. Eine Anfechtung des Mietvertrages sei nur möglich, wenn die Mietver­trags­parteien vereinbart hätten, dass die Vermietung nur erfolge, wenn in der Wohnung nicht geraucht werde. Eine solche Mietabsprache habe es aber nicht gegeben, führte das Gericht aus.

Keine Anfechtung wegen Irrtums, § 119 Abs. 2 oder § 119 Abs. 1 BGB

Eine Anfechtung gemäß § 119 Abs. 2 BGB komme schon nicht in Betracht, weil der Vermieter die Anfechtung des Mietvertrags erklärte, weil er der Annahme war, dass der Mieter Nichtraucher sei, sondern, weil er annahm, mit seinem Wunsch nach einem Nichtraucher als Mieter und dessen Zusage, nicht zu rauchen, sei eingeschlossen, dass jegliches Rauchen in der Wohnung unterbleibe.

Der Vermieter könne den Mietvertrag auch nicht gemäß § 119 Abs. 1 BGB anfechten, weil kein Irrtum über den Erklä­rungs­inhalt, der nach § 119 Abs. 1 BGB zur Anfechtung berechtigen würde, vorliege. Zwar habe der Vermieter die Absicht gehabt, die Wohnung an einen Mietin­ter­es­senten zu vermieten, der selbst weder rauche noch das Rauchen in der Wohnung zulasse. Dies sei aber nicht zum Ausdruck gekommen.

Soweit der Vermieter in der Anzeige ein Nichtraucher gesucht habe, ergebe sich hieraus nicht, dass jegliches Rauchen in der Mietwohnung untersagt sein sollte.

Der Vermieter habe sich auch nicht über den Inhalt der Erklärung, nunmehr an einen Raucher, der das Rauchen aufgegeben habe, vermieten zu wollen, geirrt, sondern sein Irrtum liege in Wahrheit darin, dass er außerhalb der Willen­s­er­klärung liegende Tatsachen falsch gewertet habe, indem er der Annahme war, mit der Zusage des Mieters, nicht mehr zu rauchen, sei zugleich auch das Einstehen, für ein absolutes Rauchverbot in der Wohnung erreicht.

Keine fristlose Kündigung nach § 554 a BGB

Der Vermieter könne den Vertrag auch nicht fristlos kündigen, weil keine schuldhafte, schwerwiegende Vertrags­ver­letzung des Mieters vorliege. Soweit der Mieter gelegentlich in der Wohnung rauche, handele es sich dabei nicht um einen schwerwiegenden Verstoß, der eine fristlose Kündigung rechtfertigen könnte. Bei einem Raucher, der das Rauchen aufgegeben habe, könne im übrigen nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass er niemals auch nur eine Zigarette mehr rauche.

Quelle: ra-online, Landgericht Stuttgart (vt/pt)

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