Dokument-Nr. 20413
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- NJW-RR 1986, 1143Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1986, Seite: 1143
Landgericht Schweinfurt Urteil04.06.1986
Grundstückseigentümer muss Nachbarn vor den von seinem Grundstück ausgehenden Dachlawinen schützenNachbar muss Dachlawinen nicht aufgrund des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses dulden
Wird ein Grundstück durch von einem Nachbarn ausgehende Dachlawinen beeinträchtigt, so steht dem Grundstückseigentümer ein Anspruch auf Unterlassung nach § 1004 Abs. 1 BGB zu. Der Grundstückseigentümer muss die Dachlawinen nicht aufgrund des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses dulden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Schweinfurt hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Grundstück regelmäßig durch vom Nachbarn ausgehende Dachlawinen beeinträchtigt. So war stets ein Gang betroffen, wodurch es zu einer Gefährdung von Personen kam, die diesen Gang benutzten. Zudem wurde regelmäßig ein Zaun beschädigt. Des weiteren musste jedes Mal der Schnee beseitigt werden. Der Grundstückseigentümer klagte daher gegen seinen Nachbarn auf Unterlassung.
Anspruch auf Unterlassung bestand
Das Landgericht Schweinfurt entschied zu Gunsten des Grundstückseigentümers. Diesem habe nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Unterlassung zugestanden. Der Nachbar habe daher die Beeinträchtigung des Grundstücks durch die Dachlawinen verhindern müssen.
Keine Pflicht zur Duldung der Dachlawinen
Der Grundstückseigentümer habe nach Auffassung des Landgerichts darüber hinaus die Dachlawinen nicht dulden müssen. Eine Duldungspflicht habe sich zunächst nicht aus § 906 BGB ergeben, da diese Vorschrift nur auf unwägbare Stoffe Anwendung findet. Bei Schnee handele es sich aber um feste Körper. Auch das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis habe keine Duldungspflicht begründet. Voraussetzung dafür wäre gewesen, dass die Verhinderung der Dachlawinen für den Nachbarn grob unbillig oder unzumutbar ist. Dies sei aber nicht ersichtlich gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.01.2015
Quelle: Landgericht Schweinfurt, ra-online (zt/NJW-RR 1986, 1143/rb)
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