21.11.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 20413

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Urteil04.06.1986Landgericht Schweinfurt3 S 83/85
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1986, 1143Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1986, Seite: 1143
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Landgericht Schweinfurt Urteil04.06.1986

Grundstücks­eigentümer muss Nachbarn vor den von seinem Grundstück ausgehenden Dachlawinen schützenNachbar muss Dachlawinen nicht aufgrund des nachbar­schaft­lichen Gemeinschafts­verhältnisses dulden

Wird ein Grundstück durch von einem Nachbarn ausgehende Dachlawinen beeinträchtigt, so steht dem Grundstücks­eigentümer ein Anspruch auf Unterlassung nach § 1004 Abs. 1 BGB zu. Der Grundstücks­eigentümer muss die Dachlawinen nicht aufgrund des nachbar­schaft­lichen Gemeinschafts­verhältnisses dulden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Schweinfurt hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Grundstück regelmäßig durch vom Nachbarn ausgehende Dachlawinen beeinträchtigt. So war stets ein Gang betroffen, wodurch es zu einer Gefährdung von Personen kam, die diesen Gang benutzten. Zudem wurde regelmäßig ein Zaun beschädigt. Des weiteren musste jedes Mal der Schnee beseitigt werden. Der Grundstückseigentümer klagte daher gegen seinen Nachbarn auf Unterlassung.

Anspruch auf Unterlassung bestand

Das Landgericht Schweinfurt entschied zu Gunsten des Grund­s­tücks­ei­gen­tümers. Diesem habe nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Unterlassung zugestanden. Der Nachbar habe daher die Beein­träch­tigung des Grundstücks durch die Dachlawinen verhindern müssen.

Keine Pflicht zur Duldung der Dachlawinen

Der Grund­s­tücks­ei­gentümer habe nach Auffassung des Landgerichts darüber hinaus die Dachlawinen nicht dulden müssen. Eine Duldungspflicht habe sich zunächst nicht aus § 906 BGB ergeben, da diese Vorschrift nur auf unwägbare Stoffe Anwendung findet. Bei Schnee handele es sich aber um feste Körper. Auch das nachbar­schaftliche Gemein­schafts­ver­hältnis habe keine Duldungspflicht begründet. Voraussetzung dafür wäre gewesen, dass die Verhinderung der Dachlawinen für den Nachbarn grob unbillig oder unzumutbar ist. Dies sei aber nicht ersichtlich gewesen.

Quelle: Landgericht Schweinfurt, ra-online (zt/NJW-RR 1986, 1143/rb)

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