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Dokument-Nr. 2822

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Landgericht Saarbrücken Urteil09.08.2006

Erste Doc Morris Filiale in Saarbrücken darf weiter offen bleibenSaarbrücker Apothekerin unterliegt mit ihrem Eilantrag auf sofortige Schließung der Filiale

Im Juli 2006 eröffnete die niederländische Internet-Apotheke Doc Morris ihre erste Filiale in Saarbrücken. Dies ist der erste Standort des Unternehmens in Deutschland. Hiergegen wandte sich eine Saarbrücker Apothekerin. Ihr Eilantrag auf sofortige Schließung der Filiale wurde vom Landgericht Saarbrücken zurückgewiesen.

Die Kammer für Handelssachen I des Landgerichts Saarbrücken hat mit Urteil vom 9.8.2006 den Antrag der Verfü­gungs­klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unbegründet zurückgewiesen. Damit hat das Gericht dem Antrag der Verfü­gungs­klägerin nicht entsprochen, Doc Morris zu untersagen, in Deutschland, insbesondere in Saarbrücken, Kaiserstraße 16-18, eine Filialapotheke zu betreiben.

Zu den tragenden Entschei­dungs­gründen hat die Kammer mitgeteilt, eine Verletzung der Vorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG) sei nicht glaubhaft gemacht. Entscheidend hierfür sei, dass im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH zu der Verwer­fungs­kom­petenz der Verwal­tungs­behörde und zu der durch Art. 43, 48 EG-Vertrag begründeten Nieder­las­sungs­freiheit auch für juristische Personen die Bescheide der Verwal­tungs­behörde, die Doc Morris das Betreiben einer Filialapotheke und einer Versandapotheke in Saarbrücken erlauben, jedenfalls nicht nichtig seien.

Ein besonders schwerwiegender offenkundiger Fehler, der gemäß § 44 Absatz 1 Verwal­tungs­ver­fah­rens­gesetz zur Nichtigkeit führt, sei von der Kammer nicht festgestellt worden. Ob die Zulas­sungs­be­scheide rechtswidrig und damit anfechtbar sind, sei für den Zivil­rechtsstreit hingegen ohne Belang und daher von der Kammer auch nicht entschieden worden. Diese Frage sei gegebenenfalls durch die Verwal­tungs­ge­richte zu klären. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Hinter­grun­d­in­for­mation:

Die Apothekerkammer des Saarlandes, der Deutsche Apothe­ker­verband e.V. und drei Inhaber von saarländischen Apotheken haben Ende Juli 2006 gemein­schaftlich bei dem Verwal­tungs­gericht des Saarlandes Klage (1 K 66/06) gegen das Saarland und das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales erhoben. Sie wenden sich gegen die erteilte Erlaubnis zum Betrieb der Doc Morris Apotheke als Filialapotheke einer nieder­län­dischen Aktien­ge­sell­schaft.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 2/2006 des LG Saarbrücken vom 09.08.2006

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