Die Kammer für Handelssachen I des Landgerichts Saarbrücken hat mit Urteil vom 9.8.2006 den Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unbegründet zurückgewiesen. Damit hat das Gericht dem Antrag der Verfügungsklägerin nicht entsprochen, Doc Morris zu untersagen, in Deutschland, insbesondere in Saarbrücken, Kaiserstraße 16-18, eine Filialapotheke zu betreiben.
Zu den tragenden Entscheidungsgründen hat die Kammer mitgeteilt, eine Verletzung der Vorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG) sei nicht glaubhaft gemacht. Entscheidend hierfür sei, dass im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH zu der Verwerfungskompetenz der Verwaltungsbehörde und zu der durch Art. 43, 48 EG-Vertrag begründeten Niederlassungsfreiheit auch für juristische Personen die Bescheide der Verwaltungsbehörde, die Doc Morris das Betreiben einer Filialapotheke und einer Versandapotheke in Saarbrücken erlauben, jedenfalls nicht nichtig seien.
Ein besonders schwerwiegender offenkundiger Fehler, der gemäß § 44 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz zur Nichtigkeit führt, sei von der Kammer nicht festgestellt worden. Ob die Zulassungsbescheide rechtswidrig und damit anfechtbar sind, sei für den Zivilrechtsstreit hingegen ohne Belang und daher von der Kammer auch nicht entschieden worden. Diese Frage sei gegebenenfalls durch die Verwaltungsgerichte zu klären. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Hintergrundinformation:
Die Apothekerkammer des Saarlandes, der Deutsche Apothekerverband e.V. und drei Inhaber von saarländischen Apotheken haben Ende Juli 2006 gemeinschaftlich bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes Klage (1 K 66/06) gegen das Saarland und das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales erhoben. Sie wenden sich gegen die erteilte Erlaubnis zum Betrieb der Doc Morris Apotheke als Filialapotheke einer niederländischen Aktiengesellschaft.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 2/2006 des LG Saarbrücken vom 09.08.2006