15.11.2024
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Dokument-Nr. 23473

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Urteil18.12.2015Landgericht Saarbrücken5 S 17/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2016, 291Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2016, Seite: 291
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Saarbrücken, Urteil23.01.2015, 42 C 101/14 (10)
ergänzende Informationen

Landgericht Saarbrücken Urteil18.12.2015

Kosten­tragungs­pflicht für Trink­wasser­unter­suchung betrifft nicht nur Wohnungs­ei­gentümer mit vermieteter Eigen­tums­wohnungWohnungs­eigentümer­gemein­schaft kann mehrheitlich Unter­su­chungs­kosten sämtlichen Wohnungs­ei­gen­tümern auferlegen

Eine Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft kann mehrheitlich beschließen, dass sämtliche Wohnungs­ei­gentümer entsprechend der Wohnungs­ein­heiten die Kosten für die Trink­wasser­unter­suchung zu tragen haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Wohnungs­ei­gentümer ihre Wohnung vermietet haben. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen einer Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ver­sammlung im April 2014 beschloss die Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich, dass die Kosten für die Untersuchung des Trinkwassers dergestalt auf die 24 Wohnungen verteilt werden, dass auf jede Wohnung 1/24 der Kosten entfällt. Eine Wohnungs­ei­gen­tümerin hielt dies für unzulässig. Ihrer Meinung nach haben nur diejenigen Wohnungseigentümer die Unter­su­chungs­kosten zu tragen, die ihre Wohnung vermietet haben. Denn nur für diese bestehe die Pflicht zur Untersuchung des Trinkwassers. Die Wohnungs­ei­gen­tümerin klagte daher gegen den Beschluss.

Amtsgericht gab Klage statt

Das Amtsgericht Saarbrücken gab der Klage statt. Der Beschluss habe einer ordnungsgemäßen Verwaltung widersprochen und sei daher unwirksam. Da die sich aus der Trink­was­ser­ver­ordnung ergebende Unter­su­chungs­pflicht nur die vermieteten Wohnungen treffe, dürfen die dafür anfallenden Kosten nur den vermietenden Eigentümern auferlegt werden. Denn nur diese haben die Kosten veranlasst. Gegen diese Entscheidung legten die übrigen Wohnungs­ei­gentümer Berufung ein.

Landgericht bejaht Kosten­tra­gungs­pflicht für sämtliche Wohnungs­ei­gentümer

Das Landgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten der beklagten Wohnungs­ei­gentümer und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Die Trink­was­ser­ver­ordnung (TrinkwV) knüpfe die Unter­su­chungs­pflicht unter anderem an die Inhaberschaft der Wasser­ver­sor­gungs­anlage an (vgl. § 14 Abs. 3 TrinkwV). Inhaberin der Wasser­ver­sor­gungs­anlage sei die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft. Daher seien die Kosten für die Untersuchung des Trinkwassers Lasten des gemein­schaft­lichen Eigentums, die gemäß § 16 Abs. 2 des Wohnei­gen­tums­ge­setzes (WEG) von allen Wohnungs­ei­gen­tümern nach dem Verhältnis ihrer Mitei­gen­tums­anteile zu tragen seien.

Zulässige Missachtung des Verur­sa­chungs­prinzips

Es sei nach Auffassung des Landgerichts nicht zu beanstanden, dass die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft die Kosten nicht nach den Mitei­gen­tums­an­teilen auf die einzelnen Wohnungs­ei­gentümer umgelegt, sondern nach Wohnungs­ein­heiten, und damit das Verur­sa­chungs­prinzip missachtet haben. Zwar bestehe die gesetzliche Überprü­fungs­pflicht nur, wenn zumindest eine der Eigen­tums­woh­nungen vermietet sei. Würde man dem Prinzip der Ursächlichkeit folgen, würde dies bedeuten, die anfallenden Überprü­fungs­kosten lediglich den vermietenden Sonde­rei­gen­tümern aufzuerlegen. Dennoch sei der Beschluss der Gemeinschaft nicht fehlerhaft. Vielmehr folge er dem Prinzip der gemein­schaft­lichen Verantwortung bzw. dem gemein­schaft­lichen Nutzen.

Kosten­auf­teilung nach Verur­sa­chungs­prinzip untypisch

Nach Ansicht des Landgerichts sei eine Kosten­auf­teilung nach dem Verur­sa­chungs­prinzip für das Innenverhältnis der Wohnungs­ei­gentümer untypisch. So seien zum Beispiel Kosten für die Instandhaltung einer Aufzugsanlage auch dann auf alle Wohnungs­ei­gentümer zu verteilen, wenn lediglich ein Gebäude der Wohnanlage über einen Aufzug verfügt und manche Wohnungs­ei­gentümer daher keinen Nutzen vom Aufzug haben. Es gebe keinen allgemeinen Grundsatz, wonach ein Wohnungs­ei­gentümer nur für Kosten einer Einrichtung aufkommen muss, die ihm persönlich Nutzen. Ohnehin komme die Überprüfung des Trinkwassers sämtlichen Wohnungs­ei­gen­tümern zu Gute, da sie den gesund­heit­lichen Belangen aller Eigentümer diene.

Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

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