Landgericht Saarbrücken Urteil05.06.1986
Kein Anspruch auf Beseitigung von herüberragenden Birkenzweigen bei geringfügiger BeeinträchtigungGeringfügige Beeinträchtigung aufgrund Laub- und Blütenfalls
Gehen von vom Nachbargrundstück herüberragenden Baumzweigen nur geringfügige Beeinträchtigungen aus, so kann nicht die Beseitigung der Zweige verlangt werden. Normaler Laub- und Blütenfall ist als eine nur geringfügige Beeinträchtigung anzusehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Grundstückseigentümer gegen seinen Nachbarn auf Beseitigung von auf seinem Grundstück herüberragenden Birkenzweigen.
Anspruch auf Beseitigung der Zweige bestand nicht
Das Landgericht Saarbrücken entschied gegen den Grundstückseigentümer. Diesem habe kein Anspruch auf Beseitigung der Birkenzweige nach § 1004 BGB zugestanden. Denn er habe diese dulden müssen (§ 1004 Abs. 2 BGB). Zur Duldung sei der Grundstückseigentümer verpflichtet gewesen, weil die herüberragenden Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigt haben (§ 910 Abs. 2 BGB).
Nur geringfügige Beeinträchtigung lag vor
Angesichts der in einer Höhe von drei Metern und mehr befindlichen Zweige habe das Landgericht eine Beeinträchtigung allenfalls in dem Laub- und Blütenfall gesehen. Diese Beeinträchtigung wertete es allerdings als geringfügig. Es habe nicht außer Acht bleiben dürfen, dass derjenige, der sich für ein Wohnen in einer Gegend mit großen Gärten und vermehrter Baumbepflanzung entscheidet, mit vermehrten Einwirkungen der Natur rechnen muss. Deshalb habe er pflanzliche Immissionen jedenfalls dann hinzunehmen, wenn das Grundstück dadurch nur geringfügig beeinträchtigt wird.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2013
Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (zt/NJW-RR 1986, 1341/rb)