18.10.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 16945

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Landgericht Saarbrücken Urteil05.06.1986

Kein Anspruch auf Beseitigung von herüberragenden Birkenzweigen bei geringfügiger Beein­träch­tigungGeringfügige Beein­träch­tigung aufgrund Laub- und Blütenfalls

Gehen von vom Nachba­r­grundstück herüberragenden Baumzweigen nur geringfügige Beein­träch­ti­gungen aus, so kann nicht die Beseitigung der Zweige verlangt werden. Normaler Laub- und Blütenfall ist als eine nur geringfügige Beein­träch­tigung anzusehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Grundstückseigentümer gegen seinen Nachbarn auf Beseitigung von auf seinem Grundstück herüberragenden Birkenzweigen.

Anspruch auf Beseitigung der Zweige bestand nicht

Das Landgericht Saarbrücken entschied gegen den Grund­s­tücks­ei­gentümer. Diesem habe kein Anspruch auf Beseitigung der Birkenzweige nach § 1004 BGB zugestanden. Denn er habe diese dulden müssen (§ 1004 Abs. 2 BGB). Zur Duldung sei der Grund­s­tücks­ei­gentümer verpflichtet gewesen, weil die herüberragenden Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigt haben (§ 910 Abs. 2 BGB).

Nur geringfügige Beein­träch­tigung lag vor

Angesichts der in einer Höhe von drei Metern und mehr befindlichen Zweige habe das Landgericht eine Beein­träch­tigung allenfalls in dem Laub- und Blütenfall gesehen. Diese Beein­träch­tigung wertete es allerdings als geringfügig. Es habe nicht außer Acht bleiben dürfen, dass derjenige, der sich für ein Wohnen in einer Gegend mit großen Gärten und vermehrter Baumbepflanzung entscheidet, mit vermehrten Einwirkungen der Natur rechnen muss. Deshalb habe er pflanzliche Immissionen jedenfalls dann hinzunehmen, wenn das Grundstück dadurch nur geringfügig beeinträchtigt wird.

Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (zt/NJW-RR 1986, 1341/rb)

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