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- Amtsgericht Saarbrücken, Urteil25.06.2020, 36 C 529/19 (12)
Landgericht Saarbrücken Urteil13.11.2020
Parkverbot 15 Meter vor und hinter einer Bushaltestelle umfasst auch angrenzenden SeitenstreifenMitverschulden an Verkehrsunfall wegen auf Gehweg geparkten Fahrzeugs
Das Parkverbot 15 Meter vor und hinter einer Bushaltestelle nach § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Zeichen 224 umfasst nicht nur die Fahrbahn der Haltestelle, sondern auch den angrenzenden Seitenstreifen. Parkt also ein Fahrzeugführer sein Fahrzeug auf dem Gehweg, so trägt er ein Mitverschulden an einem dadurch bedingten Verkehrsunfall mit einem Bus. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es im September 2019 im Bereich einer Bushaltestelle zu einem Verkehrsunfall. Der Fahrer eines Linienbusses wollte den Haltstellenbereich verlassen und musste wegen eines vor ihm stehenden anderen Busses die Haltebucht schränkwinklig verlassen. Dabei berührte der Bus mit seiner hinteren rechten Karosserie ein im Bereich der Bushaltestelle auf dem Gehweg parkendes Fahrzeug. Die Fahrzeuginhaberin klagte aufgrund dessen gegen den Busfahrer und dem Busunternehmen auf Zahlung von Schadensersatz. Die Beklagten erkannten eine Haftung in Höhe von 75 % an. Ihrer Meinung nach müsse sich die Klägerin aber ein Mitverschulden von 25 % anlasten. Die Klägerin sah dies anders. Sie sah die Beklagten als allein verantwortlich an.
Amtsgericht gab Klage statt
Das Amtsgericht Saarbrücken gab der Klage statt. Es konnte auf Seiten der Klägerin keinen Verkehrsverstoß erkennen und bejahte daher eine Alleinhaftung der Beklagten. Dagegen richtete sich deren Berufung.
Landgericht bejaht Mithaftung der Klägerin
Das Landgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten der Beklagten. Der Klägerin sei eine Mithaftung in Höhe von 25 % anzulasten. Denn sie habe einen Verkehrsverstoß begangen. Unabhängig davon ergebe sich der Mithaftungsanteil auch aus der Betriebsgefahr ihres Fahrzeug.
Verstoß gegen Parkverbot 15 Meter vor und hinter einer Bushaltestelle
Nach Auffassung des Landgerichts habe die Klägerin gegen das aus § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Zeichen 224 folgende Parkverbot innerhalb einer Strecke von 15 Metern vor und hinter einer Bushaltestelle verstoßen. Zwar diene das Zeichen 224 in erster Linie dem Zweck, die Fahrbahn der Haltestelle für das öffentliche Verkehrsmittel freizuhalten. Es beziehe sich aber auch auf den Seitenstreifen, um das unbeeinträchtigte Ein- und Austeigen von Fahrgästen zu gewährleisten. Zudem müsse der Bereich neben den Haltebuchten freigehalten werden, da zum Beispiel Gelenkbusse Überhänge haben, die beim Ein- und Ausfahren erfahrungsgemäß über die Bordsteinkante hinausragen können, oder ein Bus wegen eines weiteren vor ihm haltenden Busses die Haltestelle schränkwinklig verlassen muss.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2021
Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
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