Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Internetseite wurde eine virtuelle Todesanzeige über einen im November 2011 verstorbenen Mann veröffentlicht. Diese Anzeige enthielt den Vor- und Nachnamen, das Geburts- und Sterbedatum, den Wohnort, die Berufsbezeichnung sowie die letzte Ruhestätte. Zudem bestand die Möglichkeit über eine Kondolenzfunktion Kommentare zu schreiben. Diese Funktion nutzte eine Frau dadurch aus, dass sie Trauerbekundungen veröffentlichte, aus denen hervorging, dass sie die Geliebte des Verstorbenen gewesen sei bzw. mit ihm eine Liebesbeziehung unterhalten habe. Nachdem die Witwe von den Einträgen Kenntnis erlangte, verlangte sie vom Betreiber der Internetseite sowohl die Löschung der ehrverletzenden Kommentare sowie der Todesanzeige. Da sich der Betreiber weigerte, erhob die Witwe Klage.
Das Landgericht Saarbrücken verneinte einen Anspruch der Witwe auf Löschung der virtuellen Todesanzeige. Weder sei die Anzeige nach dem Bundesdatenschutzgesetz unzulässig gewesen, noch habe die Anzeige das Persönlichkeitsrecht der Witwe verletzt. Daher habe sich der Löschungsanspruch weder aus § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG noch aus § 1004 BGB ergeben. Auch das Totenfürsorgerecht habe kein Löschungsanspruch begründet.
Die virtuelle Todesanzeige sei nach Auffassung des Landgerichts nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG zulässig gewesen. Denn zum einen habe sich der Betreiber der Internetseite aus allgemein zugänglichen Quellen, wie etwa den Sterbeanzeigen, bedient. Zum anderen sei auch nicht das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen verletzt worden.
Die virtuelle Todesanzeige habe das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen nicht verletzt, so das Landgericht, da es sich bei den veröffentlichten Informationen um wertneutrale Daten gehandelt habe. Weder sei der Achtungsanspruch noch der Geltungswert beeinträchtigt worden. Dies gelte selbst unter Berücksichtigung dessen, dass die im Internet veröffentlichten Daten einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden und dauerhaft verfügbar waren. Etwas anderes habe sich auch nicht aus der Kondolenzfunktion ergeben. Allein die Möglichkeit einer missbräuchlichen Verwendung der Funktion begründe für sich genommen noch keine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts.
Der Löschungsanspruch habe nach Ansicht des Landgerichts auch nicht nach § 1004 BGB bestanden. Denn die Witwe sei durch die virtuelle Todesanzeige nicht in einer ihrer Rechte verletzt worden.
Darüber hinaus führte das Landgericht aus, dass sich der Löschungsanspruch auch nicht aus dem Recht der Totenfürsorge ergeben hat. Denn dieses Recht umfasse nur die Bestimmung über den Leichnam sowie die Entscheidung über die Art und den Ort der Bestattung. Darum sei es aber bei der virtuellen Todesanzeige nicht gegangen. Diese habe vielmehr zum Gedenken und zur Trauerbekundung angeregt. Dies erfasse das Totenfürsorgerecht aber nicht.
Das Landgericht bejahte hingegen einen Anspruch auf Löschung der Kondolenzeinträge nach § 1004 BGB. Denn durch diese sei der Eindruck entstanden der Verstorbene habe eine außereheliche Beziehung unterhalten. Die damit einhergehende Persönlichkeitsverletzung habe die Witwe nicht hinnehmen müssen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2014
Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)