18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 24410

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Urteil01.04.2015Landgericht Saarbrücken13 S 165/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2015, 982Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2015, Seite: 982
  • NZV 2015, 387Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2015, Seite: 387
  • zfs 2015, 559Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 559
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ergänzende Informationen

Landgericht Saarbrücken Urteil01.04.2015

Keine Mithaftung für Verkehrsunfall aufgrund verbotswidrigen Parkens im verkehrs­be­ru­higten BereichParkverbot im verkehrs­be­ru­higten Bereich dient nicht zum Schutz des Fahrzeug­verkehrs

Das verbotswidrige Abstellen eines Fahrzeugs in einem verkehrs­be­ru­higten Bereich, begründet keine Mithaftung an einem nachträglichen Unfall mit einem vorbeifahrenden Fahrzeug. Denn das Parkverbot im verkehrs­be­ru­higten Bereich dient nicht dem Schutz des Fahrzeug­verkehrs. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stieß ein Sattelschlepper in einem verkehrs­be­ru­higten Bereich mit einem parkenden Pkw zusammen. Der Besitzer des Pkw verklagte anschließend den Fahrer des Lkw und dessen Haftpflicht­ver­si­cherung auf Zahlung von Schadensersatz. Der Fahrer des Sattel­schleppers erkannte zwar seine Schuld an dem Unfall an, er warf aber dem Besitzer des Pkw eine Mitschuld vor. Dieser habe verbotswidrig geparkt und dadurch den Verkehrsraum unnötig verengt. Das Amtsgericht verneinte eine Mithaftung des Klägers und bejahte daher den Schaden­s­er­satz­an­spruch vollumfänglich. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Verbotswidriges Parken in verkehrs­be­ru­higten Bereich begründet keine Mithaftung

Das Landgericht Saarbrücken bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Dem Kläger stehe der Schaden­s­er­satz­an­spruch ungekürzt zu. Eine Mitschuld am Unfall aufgrund eines Verstoßes gegen das gemäß § 42 Abs. 2 StVO in Verbindung mit Zeichen 325.1 Nr. 4 geregelte Verbot des Parkens im verkehrs­be­ru­higtem Bereich bestehe nicht. Zwar habe der Kläger gegen das Verbot verstoßen, da er außerhalb der dafür gekenn­zeichneten Flächen geparkt habe. Jedoch werde der Fahrzeugverkehr durch das Parkverbot nicht geschützt. Das Verbot diene nicht der Sicherstellung ausreichenden Raums für den durchfahrenden Fahrzeugverkehr.

Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (zt/zfs 2015, 559/rb)

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