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- NJW-RR 2015, 982Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2015, Seite: 982
- NZV 2015, 387Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2015, Seite: 387
- zfs 2015, 559Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 559
Landgericht Saarbrücken Urteil01.04.2015
Keine Mithaftung für Verkehrsunfall aufgrund verbotswidrigen Parkens im verkehrsberuhigten BereichParkverbot im verkehrsberuhigten Bereich dient nicht zum Schutz des Fahrzeugverkehrs
Das verbotswidrige Abstellen eines Fahrzeugs in einem verkehrsberuhigten Bereich, begründet keine Mithaftung an einem nachträglichen Unfall mit einem vorbeifahrenden Fahrzeug. Denn das Parkverbot im verkehrsberuhigten Bereich dient nicht dem Schutz des Fahrzeugverkehrs. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stieß ein Sattelschlepper in einem verkehrsberuhigten Bereich mit einem parkenden Pkw zusammen. Der Besitzer des Pkw verklagte anschließend den Fahrer des Lkw und dessen Haftpflichtversicherung auf Zahlung von Schadensersatz. Der Fahrer des Sattelschleppers erkannte zwar seine Schuld an dem Unfall an, er warf aber dem Besitzer des Pkw eine Mitschuld vor. Dieser habe verbotswidrig geparkt und dadurch den Verkehrsraum unnötig verengt. Das Amtsgericht verneinte eine Mithaftung des Klägers und bejahte daher den Schadensersatzanspruch vollumfänglich. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.
Verbotswidriges Parken in verkehrsberuhigten Bereich begründet keine Mithaftung
Das Landgericht Saarbrücken bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Dem Kläger stehe der Schadensersatzanspruch ungekürzt zu. Eine Mitschuld am Unfall aufgrund eines Verstoßes gegen das gemäß § 42 Abs. 2 StVO in Verbindung mit Zeichen 325.1 Nr. 4 geregelte Verbot des Parkens im verkehrsberuhigtem Bereich bestehe nicht. Zwar habe der Kläger gegen das Verbot verstoßen, da er außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen geparkt habe. Jedoch werde der Fahrzeugverkehr durch das Parkverbot nicht geschützt. Das Verbot diene nicht der Sicherstellung ausreichenden Raums für den durchfahrenden Fahrzeugverkehr.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2017
Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (zt/zfs 2015, 559/rb)
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