18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 33359

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Beschluss15.05.2023Landgericht Saarbrücken10 S 3/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2023, 492Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2023, Seite: 492
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Homburg, Urteil, 4 C 176/21 (10)
ergänzende Informationen

Landgericht Saarbrücken Beschluss15.05.2023

Kündigung des Wohnungsmieters wegen durch sein Sohn verursachte Randale und Todesdrohungen der MietmieterPsychische Erkrankung und Drogensucht des Sohns unerheblich

Kommt es zu Randale und Todesdrohungen an Mitmieter durch das Kind des Wohnungsmieters, so rechtfertigt dies die ordentliche Kündigung des Mietver­hält­nisses. Dabei ist es unerheblich, ob die Vorfälle ihre Ursache in einer psychischen Erkrankung oder Drogensucht des Kindes hat. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2021 erhielt der Mieter einer Wohnung im Saarland eine ordentliche Kündigung. Hintergrund dessen war, dass sein 17-jähriger Sohn, der ebenfalls in der Wohnung lebte, über einen langen Zeitraum immer wieder, teilweise über Wochen täglich, lautstark schrie, schwere Gegenstände in der Wohnung umherwarf und andere Mieter damit drohte, sie "abzustechen". Vor der Kündigung hatte die Vermieterin mehrere Abmahnungen ausgesprochen. Der Mieter akzeptierte die Kündigung nicht. Er verwies darauf, dass das Verhalten seines Sohns auf einer psychischen Erkrankung bzw. Drogensucht beruhe. Die Vermieterin erhob schließlich Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Amtsgericht wies Räumungsklage ab

Das Amtsgericht Homburg wies die Räumungsklage ab. Die ordentliche Kündigung sei unwirksam, da sich die genannten Kündi­gungs­gründe ausschließlich auf das Verhalten des Sohns des Mieters beziehen. Gegen die Entscheidung richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Landgericht bejaht Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung

Das Landgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten der Vermieterin. Die ordentliche Kündigung habe das Mietverhältnis gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB beendet, so dass ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung bestehe. Hinsichtlich der Begründetheit der Kündigung sei gerade auf das Verhalten des Sohns des Mieters abzustellen. Denn der Mieter habe grundsätzlich für sämtliche Personen, die er nicht nur vorübergehend in seine Wohnung aufgenommen hat, insbesondere seine Angehörigen, einzustehen.

Erhebliche Pflicht­ver­letzung durch Zulassung der Störung des Hausfriedens

Der Mieter habe nach Ansicht des Landgerichts erheblich seine Pflicht verletzt, in dem er über einen langen Zeitraum zuließ, dass sein Sohn in erheblicher Weise den Hausfrieden störte. Der Mieter hätte seinen Sohn der Wohnung verweise müssen. Die psychische Erkrankung bzw. Drogensucht des Sohns sei dabei unerheblich.

Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (zt/WuM 2023, 492/rb)

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