03.12.2024
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Landgericht Saarbrücken Urteil09.12.2022

Grobe Fahrlässigkeit wegen telefonischer Weitergabe von TANHaftung des Bankkunden für unautorisierten Zahlungsvorgang

Gibt ein Bankkunde telefonisch mehrere TAN an einem angeblichen Mitarbeiter der Bank heraus, so begründet dies regelmäßig den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. In diesem Fall haftet gemäß § 675 v Abs. 3 Nr. 2 BGB der Bankkunde für den unautorisierten Zahlungsvorgang. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Bankkunde im Jahr 2021 beim Landgericht Saarbrücken gegen seine Bank auf Erstattung nicht autorisierter Überweisungen. Die Bank warf dem Bankkunden grobe Fahrlässigkeit vor und hielt den Anspruch daher für nicht gegeben. Ihren Vorwurf stützte die Bank darauf, dass der Bankkunde telefonisch einem angeblichen Mitarbeiter der Bank mehrere TAN mitgeteilt hatte. Dem Bankkunden wurde gesagt, dies sei zur Aktualisierung des TAN Generators erforderlich.

Kein Anspruch auf Erstattung der unautorisierten Zahlungs­vorgänge

Das Landgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten der Bank. Zwar könne der Bankkunde grundsätzlich nach § 675 u BGB eine Erstattung wegen der nicht autorisierten Zahlungs­vorgänge verlangen. Jedoch stehe der Bank gemäß § 675 Abs. 3 Nr. 2 BGB ein korre­spon­die­render Schaden­er­satz­an­spruch zu. Dem Bankkunden sei nämlich wegen der telefonischen Weitergabe der TAN eine grob fahrlässige Pflicht­ver­letzung anzulasten.

Telefonische Weitergabe der TAN begründet grob fahrlässige Pflicht­ver­letzung

Die telefonische Weitergabe einer TAN sei nicht vergleichbar mit der Eingabe einer TAN in eine gefälschte Eingabemaske, so das Landgericht, da sich die telefonische Weitergabe der TAN von dem üblichen Übermitt­lungsweg der TAN unterscheide. Zwar möge ein telefonischer Kontakt der Bank per se nicht ungewöhnlich sein, wohl aber die Aufforderung eine TAN weiterzugeben. Wer seit längerer Zeit Online-Banking nutzt und weiß, dass mittels einer TAN ein Zahlungsvorgang freigegeben werden kann, müsse wissen, dass es sich bei der telefonischen Weitergabe einer TAN nicht um einen regulären Vorgang handelt, sondern um einen Betrug.

Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

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