Landgericht Rottweil Urteil25.01.2017
Tod eines Welpen: Käufer muss Verkäufer vor Rücktritt vom Kaufvertrag zur Lieferung eines Ersatztieres auffordernKeine Pflicht zur Aufforderung zur Ersatzlieferung bei vorhandener emotionaler Bindung zum Tier
Stirbt ein Welpe wenige Tage nach dem Kauf, so muss der Käufer vor Erklärung des Rücktritts vom Kaufvertrag in der Regel den Verkäufer zunächst zur Lieferung eines Ersatztieres auffordern. Dies gilt nur dann nicht, wenn zum Tier bereits eine emotionale Verbindung aufgebaut wurde. Dies hat das Landgericht Rottweil entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Kauf eines Viszla-Welpen im September 2012 verstarb der Hund noch im gleichen Monat. Die Käuferin sah in dem Tod des Welpen einen Sachmangel, trat daher vom Kaufvertrag zurück und verlangte den Kaufpreis in Höhe von 750 EUR erstattet. Bei dem Kauf des Welpen kam es der Käuferin auf das Alter, die Farbe, das Geschlecht und die gute Abstammung von einem Worldchampion an. Sie hat den Hund vor dem Kauf weder gesehen noch sonst anhand besonderer Charaktereigenschaften ausgewählt. Da die Käuferin dem Verkäufer keine Frist zur Lieferung eines Ersatzhundes angeboten hatte, verweigerte der Verkäufer eine Kaufpreisrückzahlung. Die Käuferin erhob daraufhin Klage. Das Amtsgericht Freudenstadt wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.
Kein Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung
Das Landgericht Rottweil bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Ein Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung bestehe nicht, da ein Recht zum Rücktritt gemäß § 437 Nr. 2 BGB nicht bestanden habe. Die Klägerin habe dem Beklagten keine Frist zur Nacherfüllung und damit zur Lieferung eines Ersatzhundes gesetzt.
Unterlassene Aufforderung zur Ersatzlieferung
Eine Nacherfüllung durch Ersatzlieferung beim Tierkauf komme in der Regel in Betracht, so das Landgericht, wenn eine emotionale Bindung des Käufers zum Tier noch nicht bestanden habe. So lag der Fall hier. Der Hund war lediglich wenige Tage im Besitz der Klägerin, so dass der Aufbau einer emotionalen Bindung in diesem kurzen Zeitraum noch nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden sei. Allein der Umstand, dass die Klägerin nach dem Tod traurig und schockiert war, führe nicht zum Nachweis einer emotionalen Bindung. Denn junge Welpen rufen regelmäßig Gefühle der Zuneigung hervor, ohne dass diese sich in diesem Augenblick auf das Tier im Besonderen und somit auf dessen ganz eigenes Wesen und seinen speziellen Charakter konzentrieren.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2019
Quelle: Landgericht Rottweil, ra-online (vt/rb)