03.12.2024
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Dokument-Nr. 33305

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Beschluss14.02.2023Landgericht Ravensburg2 Qs 9/23 jug
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NStZ 2023, 446Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang: 2023, Seite: 446
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Ravensburg, Beschluss12.01.2023, 11 Gs 69/23
ergänzende Informationen

Landgericht Ravensburg Beschluss14.02.2023

Erzwungener Fingerbadruck zwecks Entsperrung des MobiltelefonsNutzung der Finderbadrücke als ähnliche Maßnahme im Sinne von § 81 b Abs. 1 StPO

Von einem Beschuldigten kann gemäß § 81 b Abs. 1 StPO die Fingerbadrücke abgenommen werden, um diese zum Entsperren seines Mobiltelefons zu nutzen. Dies hat das Landgericht Ravensburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Gegen einen Beschuldigten lief ein Ermitt­lungs­ver­fahren wegen Betäu­bungs­mit­tel­straftaten. In diesem Zusammenhang erließ das Amtsgericht Ravensburg im Januar 2023 einen Durch­su­chungs­be­schluss die Wohnung des Beschuldigten betreffend. Zugleich wurde angeordnet, dass vom Beschuldigten Fingerabdrücke abgenommen werden, um damit sein beschlagnahmtes Mobiltelefon zu entsperren. Gegen diese Anordnung richtete sich die Beschwerde des Beschuldigten.

Zulässigkeit der Abnahme der Fingerabdrücke zwecks Nutzung zum Entsperren des Mobiltelefons

Das Landgericht Ravensburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Vom Beschuldigten können Fingerbadrücke abgenommen werden, um damit sein Mobiltelefon zu entsperren. Die Maßnahme könne auf § 81 b Abs. 1 StPO gestützt werden. Bei der Nutzung der Fingerabdrücke handele sich um eine "ähnliche Maßnahme" im Sinne der Vorschrift, die im weiteren Sinn auch eine Identi­fi­zie­rungs­funktion zukomme. An der Verhält­nis­mä­ßigkeit der Maßnahme hatte das Landgericht keine Zweifel.

Quelle: Landgericht Ravensburg, ra-online (vt/rb)

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