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Dokument-Nr. 31794

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Urteil01.04.2022Landgericht Potsdam51 S 1/21
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Potsdam, Urteil31.03.2021, 31 C 189/19
ergänzende Informationen

Landgericht Potsdam Urteil01.04.2022

Ausschluss aus Genossenschaft wegen Ende des An­stellungs­verhältnisses durch Aufhe­bungs­vertragProduktiv­genossen­schaft darf für Rentner und Gründungs­mit­glieder Ausnahmen machen

Eine Produktiv­genossen­schaft darf ein Mitglied nach Abschluss eines Aufhe­bungs­vertrags ausschließen. Wird dies bei Mitgliedern, deren Anstellung wegen Erreichens des Rentenalters endet oder die Gründungs­mit­glieder sind, nicht getan, liegt darin kein Verstoß gegen das genos­sen­schaftliche Gleich­behandlungs­gebot. Dies hat das Landgericht Potsdam entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein früheres Mitglied einer Produktivgenossenschaft seit dem Jahr 2019 vor dem Amtsgericht Potsdam gegen seinen Ausschluss. Das Anstel­lungs­ver­hältnis endete durch einen Aufhebungsvertrag. Der Kläger war nicht Gründungs­mitglied und nur für einige Jahre für die Genossenschaft tätig. Er sah einen Verstoß gegen das Gleich­be­hand­lungsgebot, da andere Mitglieder, deren Anstel­lungs­ver­hältnis endete, nicht ausgeschlossen wurden. Dies betraf Gründungs­mit­glieder und Mitglieder, welche das Renten­ein­tritt­salter erreicht hatten.

Amtsgericht gab Klage statt

Das Amtsgericht Potsdam bejahte einen Verstoß gegen das Gleich­be­hand­lungsgebot und gab der Klage statt. Es sei seiner Ansicht nach unzulässig, die Frage des Ausschlusses aus der Genossenschaft nach Ende des Anstel­lungs­ver­hält­nisses daran zu knüpfen, ob das Mitglied bei der Gründung dabei war oder das Rentenalter erreicht hat. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Beklagten.

Landgericht verneint verstoß gegen Gleich­be­hand­lungs­grundsatz

Das Landgericht Potsdam entschied zu Gunsten der Beklagten. Der Ausschluss des Klägers sei nicht wegen Verstoßes gegen den genos­sen­schaft­lichen Gleichbehandlungsgrundsatz unwirksam. Soweit die Beklagte andere Mitglieder nicht ausgeschlossen hat, obwohl sie ebenso wie der Kläger, in keinem Dienst-, Arbeits- oder Auftrags­ver­hältnis mehr zu ihr stehe, beruhe dies auf sachlichen Unter­schei­dungs­kri­terien. Das Gericht sei nur berechtigt, die Entscheidungen der Beklagten dahingehend zu überprüfen, ob die Grenze zur Willkür überschritten ist, ob also die Entscheidung auf nicht mehr nachvoll­ziehbaren, sachfremden Erwägungen beruht. Dies sei nicht der Fall.

Quelle: Landgericht Potsdam, ra-online (vt/rb)

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