Landgericht Potsdam Urteil01.04.2022
Ausschluss aus Genossenschaft wegen Ende des Anstellungsverhältnisses durch AufhebungsvertragProduktivgenossenschaft darf für Rentner und Gründungsmitglieder Ausnahmen machen
Eine Produktivgenossenschaft darf ein Mitglied nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags ausschließen. Wird dies bei Mitgliedern, deren Anstellung wegen Erreichens des Rentenalters endet oder die Gründungsmitglieder sind, nicht getan, liegt darin kein Verstoß gegen das genossenschaftliche Gleichbehandlungsgebot. Dies hat das Landgericht Potsdam entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein früheres Mitglied einer Produktivgenossenschaft seit dem Jahr 2019 vor dem Amtsgericht Potsdam gegen seinen Ausschluss. Das Anstellungsverhältnis endete durch einen Aufhebungsvertrag. Der Kläger war nicht Gründungsmitglied und nur für einige Jahre für die Genossenschaft tätig. Er sah einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot, da andere Mitglieder, deren Anstellungsverhältnis endete, nicht ausgeschlossen wurden. Dies betraf Gründungsmitglieder und Mitglieder, welche das Renteneintrittsalter erreicht hatten.
Amtsgericht gab Klage statt
Das Amtsgericht Potsdam bejahte einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot und gab der Klage statt. Es sei seiner Ansicht nach unzulässig, die Frage des Ausschlusses aus der Genossenschaft nach Ende des Anstellungsverhältnisses daran zu knüpfen, ob das Mitglied bei der Gründung dabei war oder das Rentenalter erreicht hat. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Beklagten.
Landgericht verneint verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz
Das Landgericht Potsdam entschied zu Gunsten der Beklagten. Der Ausschluss des Klägers sei nicht wegen Verstoßes gegen den genossenschaftlichen Gleichbehandlungsgrundsatz unwirksam. Soweit die Beklagte andere Mitglieder nicht ausgeschlossen hat, obwohl sie ebenso wie der Kläger, in keinem Dienst-, Arbeits- oder Auftragsverhältnis mehr zu ihr stehe, beruhe dies auf sachlichen Unterscheidungskriterien. Das Gericht sei nur berechtigt, die Entscheidungen der Beklagten dahingehend zu überprüfen, ob die Grenze zur Willkür überschritten ist, ob also die Entscheidung auf nicht mehr nachvollziehbaren, sachfremden Erwägungen beruht. Dies sei nicht der Fall.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2022
Quelle: Landgericht Potsdam, ra-online (vt/rb)