21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 17727

Drucken
Urteil06.03.2013Landgericht Potsdam4 O 131/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2013, 711 (Wolfgang Roth)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2013, Seite: 711, Entscheidungsbesprechung von Wolfgang Roth
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Landgericht Potsdam Urteil06.03.2013

Vergessenes verwahrtes Testament: Keine Benach­richtigungs­pflicht des Amtsgerichts nach Übernahme eines verwahrten Testaments durch ein staatliches NotariatKein Anspruch auf Schadenersatz des durch vergessenes Testament Begünstigten

Hat ein staatliches Notariat ein Testament amtlich in Verwahrung genommen, muss es die zur Führung der zentralen Testa­ments­kartei zuständige Stelle darüber informieren. Wird das Testament nachfolgend von einem Amtsgericht übernommen, so besteht keine erneute Benach­richtigungs­pflicht. Wird es daher vergessen, hat ein durch das Testament Begünstigter keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen einer Amts­pflicht­ver­letzung. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Potsdam hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 1985 wurde ein Testament bei einem staatlichen Notariat amtlich in Verwahrung genommen. Dieses bestimmte eine Person als Alleinerbe. Das Notariat setzte das zu der Zeit für die Führung der zentralen Testa­ments­kartei zuständige Notariat von der Verwahrung in Kenntnis. Nachfolgend wurden sämtliche verwahrten Testamente des staatlichen Notariats von einem Amtsgericht übernommen. Eine Benach­rich­tigung erfolgte darüber aber nicht. Da das Testament in der Folgezeit vergessen wurde und es daher zu einer gesetzlichen Erbfolge kam, klagte die eigentlich als Alleinerbe eingesetzte Person nach dem zufälligen Auffinden des Testaments gegen das Land auf Zahlung von Schadenersatz. Ihrer Meinung nach hätte das Amtsgericht nämlich die für das Führen der zentralen Testa­ments­kartei zuständige Stelle über die Übernahme des Testaments informieren müssen.

Anspruch auf Schadenersatz bestand wegen fehlender Amtspflicht­ver­letzung nicht

Das Landgericht Potsdam entschied gegen die Klägerin. Dieser habe kein Anspruch auf Schadenersatz gegen das beklagte Land gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zugestanden. Denn es habe an einer Amtspflichtverletzung gefehlt.

Keine Benach­rich­ti­gungs­pflicht über Übernahme des verwahrten Testaments

Das Amtsgericht sei nach der Übernahme der durch das staatliche Notariat verwahrten Testamente nicht verpflichtet gewesen die zentrale Testa­ments­kartei erneut darüber zu benachrichtigen. Denn eine solche Pflicht bestehe nur bei einer Inver­wah­rungsnahme eines Testaments. Eine solche Inver­wah­rungsnahme sei aber in der Übernahme der bereits amtlich verwahrten Testamente nicht zu sehen gewesen. Dabei habe es sich vielmehr um einen reinen internen Verwal­tungs­vorgang gehandelt, der keine erneute Inverwahrnahme dargestellt habe. Damit habe keine Amtspflicht­ver­letzung vorgelegen.

Quelle: Landgericht Potsdam, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil17727

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI