03.12.2024
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Dokument-Nr. 7223

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Beschluss11.11.2008Landgericht Paderborn7 O 67/06
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Landgericht Paderborn Beschluss11.11.2008

Hohe Ordnungsgelder wegen irreführender Telefon­buch­werbung eines Schlüs­sel­dienstesLandgericht Paderborn bestätigt Auffassung der Wettbe­wer­bs­zentrale

Das Landgericht Paderborn hat gegen ein bundesweit aktives Schlüs­sel­not­dien­st­un­ter­nehmen empfindliche Ordnungsgelder in Höhe von 100.000 Euro sowie gegen den Geschäftsführer des Unternehmens in Höhe von 20.000 Euro verhängt.

Dem Unternehmen und dem Geschäftsführer war bereits im Frühjahr 2007 von dem Oberlan­des­gericht Hamm verboten worden, in einem Telefonbuch mit einem Betriebssitz zu werben, wenn unter dieser Anschrift gar kein Betriebssitz unterhalten wird (Urteil vom 29.03.2007, Az. 4 U 11/07). Das Gericht hatte seinerzeit ausgeführt, dass die Werbung mit einer örtlichen Anschrift und Telefonnummer einen ortsnahen, schnellen und kostengünstigen Schlüsseldienst suggeriere und die berechtigte Erwartung des Kunden enttäuscht werde, wenn das Schlüs­sel­dien­st­un­ter­nehmen tatsächlich nicht vor Ort ansässig sei.

Das Schlüs­sel­dien­st­un­ter­nehmen hatte - zeitlich nach dem gerichtlichen Verbot - unter der Anschrift eines Elektro­ge­schäfts in Ehingen einen Telefo­n­an­schluss zunächst aufrecht­er­halten, obwohl es dort selbst gar keinen Betriebssitz unterhielt. Später hat es den Telefo­n­an­schluss auf ein anderes Elektrogeschäft in Allmendingen umgemeldet und dort eingehende Anrufe per Anruf­wei­ter­leitung zu seinem eigenen Anschluss nach Lippstadt verbunden. Auch in Allmendingen gab es keinen eigenen Betriebssitz des Schlüs­sel­dienstes. Gleichwohl waren in den Telefonbüchern und Online­ver­zeich­nissen die betreffenden Anschriften und Telefonnummern in Ehingen bzw. Allmendingen unter dem Namen des Schlüs­sel­dienstes angegeben. In der Telefon­buch­ausgabe 2008 hatte das Unternehmen dann die Anschriften zwar löschen lassen, die Telefonnummern mit der entsprechenden Ortsnetz­kennzahl aber gleichwohl aufrecht­er­halten oder umgemeldet.

Das Landgericht Paderborn sah nun ein hohes Ordnungsgeld für angemessen - u. a. mit Hinweis darauf, dass die Schuldner offensichtlich versuchen, die Vorgaben der Regulie­rungs­behörde für die Vergabe von Ortsnetz­kenn­zahlen zu umgehen. Außerdem seien die Schuldner bereits im Jahr 2003 zur Zahlung von Ordnungsgeldern in Höhe von € 35.000,-- und € 5.000,-- verurteilt worden.

Quelle: ra-online (pt)

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