Dem Unternehmen und dem Geschäftsführer war bereits im Frühjahr 2007 von dem Oberlandesgericht Hamm verboten worden, in einem Telefonbuch mit einem Betriebssitz zu werben, wenn unter dieser Anschrift gar kein Betriebssitz unterhalten wird (Urteil vom 29.03.2007, Az. 4 U 11/07). Das Gericht hatte seinerzeit ausgeführt, dass die Werbung mit einer örtlichen Anschrift und Telefonnummer einen ortsnahen, schnellen und kostengünstigen Schlüsseldienst suggeriere und die berechtigte Erwartung des Kunden enttäuscht werde, wenn das Schlüsseldienstunternehmen tatsächlich nicht vor Ort ansässig sei.
Das Schlüsseldienstunternehmen hatte - zeitlich nach dem gerichtlichen Verbot - unter der Anschrift eines Elektrogeschäfts in Ehingen einen Telefonanschluss zunächst aufrechterhalten, obwohl es dort selbst gar keinen Betriebssitz unterhielt. Später hat es den Telefonanschluss auf ein anderes Elektrogeschäft in Allmendingen umgemeldet und dort eingehende Anrufe per Anrufweiterleitung zu seinem eigenen Anschluss nach Lippstadt verbunden. Auch in Allmendingen gab es keinen eigenen Betriebssitz des Schlüsseldienstes. Gleichwohl waren in den Telefonbüchern und Onlineverzeichnissen die betreffenden Anschriften und Telefonnummern in Ehingen bzw. Allmendingen unter dem Namen des Schlüsseldienstes angegeben. In der Telefonbuchausgabe 2008 hatte das Unternehmen dann die Anschriften zwar löschen lassen, die Telefonnummern mit der entsprechenden Ortsnetzkennzahl aber gleichwohl aufrechterhalten oder umgemeldet.
Das Landgericht Paderborn sah nun ein hohes Ordnungsgeld für angemessen - u. a. mit Hinweis darauf, dass die Schuldner offensichtlich versuchen, die Vorgaben der Regulierungsbehörde für die Vergabe von Ortsnetzkennzahlen zu umgehen. Außerdem seien die Schuldner bereits im Jahr 2003 zur Zahlung von Ordnungsgeldern in Höhe von € 35.000,-- und € 5.000,-- verurteilt worden.