Dokument-Nr. 16362
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- NJW-RR 1996, 154Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1996, Seite: 154
Landgericht Paderborn Urteil27.04.1995
Betreuer einer zugelaufenen Katze haftet für durch Katze verursachten AutounfallEigentum oder Eigenbesitz sind für Tierhaltereigenschaft keine Voraussetzung
Wer eine ihm zugelaufene Katze in seine Obhut nimmt und sich um die Katze kümmert, haftet als Tierhalter für einen Schaden, den diese Katze anrichtet (hier: Autounfall). Dies hat das Landgericht Paderborn entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall nahm ein Tierfreund eine ihm zugelaufene Katze auf. Er gab der Katze Futter und kaufte ihr ein Flohhalsband. In der Folge hielt sich die Katze oft - natürlich naturgemäß nicht ständig - auf dem Grundstück des Mannes (Beklagter) auf. Eines Tages verursachte die Katze eine Kollision mit einem Auto. Der Mann brachte die Katze nach dem Unfall zu einem Tierarzt, der das Tier einschläferte.
Katzenfreund will nicht für die Kosten des Unfalls aufkommen
Für die Kosten des Unfalls wollte der Mann nicht aufkommen, weil er der Ansicht war, nicht für die ihm zugelaufene Katzen haften zu müssen. Der Autofahrer verklagte daraufhin den Katzenfreund auf Schadenersatz wegen des Unfalls.
Landgericht sieht den Katzenfreund als Tierhalter gem. § 833 BGB an
Das Landgericht Paderborn gab der Klage teilweise statt. Es verurteilte den Beklagten 2/3 der Unfallkosten zu tragen. Das Gericht war der Ansicht, dass der Beklagte für den Schaden einzustehen habe, weil er die Sachherrschaft über die Katze übernommen habe. Dies komme im Kaufen des Flohhalsbandes und des Fütterns zum Ausdruck. Schließlich habe er nach dem Unfall auch mal geäußert, dass er den Vorfall seiner Haftpflichtversicherung mitteilen wolle. Außerdem habe er nach dem Unfall die Katze zum Tierarzt gebracht. Ob der Beklagte an der Katze Eigentum erworben habe, oder ob er Eigenbesitzer sei, sei für die Frage der Tierhaltereigenschaft irrelevant, führte das Gericht aus. Der Beklagte könne hier als Tierhalter nach § 833 BGB angesehen werden, so dass er grundsätzlich für den von der Katze angerichteten Schaden hafte.
Mitverschulden
Allerdings trage der Kläger (Autofahrer) eine Mitschuld an den Unfall. Bei dem Unfall sei die sogenannte Betriebsgefahr des Fahrzeuges (§ 7 Abs. 1 StVG) zu Tage getreten. Diese müsse sich der Autofahrer nach § 17 Abs. 2 StVG zurechnen lassen.
Gefährdungshaftung auf beiden Seiten
Das Gericht betonte, dass beide Seiten kein Verschulden an dem Unfall treffe. Kläger und Beklagter würden lediglich unter dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung verantwortlich sein. Allerdings habe sich hier bei dem Unfall eine typische Tiergefahr (Laufen der Katze auf der Straße) verwirklicht. Im Rahmen einer Abwägung kam das Gericht deshalb zu einer Schadensverteilung, wonach der Beklagte 2/3 und der Kläger 1/3 des Unfallschadens zu tragen habe.
Erläuterungen
Das Urteil ist aus dem Jahr 1995 und erscheint im Rahmen der Reihe "Weltkatzentag 2013"
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2013
Quelle: ra-online, LG Paderborn (zt/NJW-RR 1996, 154/pt)
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