Dokument-Nr. 2703
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Landgericht Osnabrück Urteil15.06.2006
Schadensersatzforderung: Verschulden muss eindeutig bewiesen werdenAnscheinsbeweis reicht nicht aus
Der aus Werpeloh stammende Kläger war Eigentümer einer im Außenbereich gelegenen Scheune. In einer Entfernung zwischen 50 und 100 Metern zum Gebäude lagerte eine größere Menge Stroh. In der Mittagszeit des 14.09.2003 hielten sich die drei damals 12 und 13 Jahre alten Beklagten an diesem Strohlager auf, um zu rauchen. Am Abend brannte die Scheune vollständig ab. Der Brand wurde um 18.30 Uhr gemeldet. Das Strohlager blieb unversehrt.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger Schadensersatz in Höhe von annähernd 73.000,- €. Er behauptet, der Brand sei von den Beklagten verursacht worden. Dafür spreche eine tatsächliche Vermutung, weil die Beklagten unmittelbar vor dem Brand in der Nähe der Scheune geraucht hätten.
Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass der Kläger eine Schadensverursachung durch die Beklagten nicht habe beweisen können. Unmittelbare Beweise für die Verantwortlichkeit der Beklagten fehlten. Auch bestehe keine Vermutung für die Täterschaft der Beklagten. Eine solche Vermutung setze nämlich voraus, dass ein Verhalten der Beklagten im engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Ausbruch des Feuers gegeben sei, das geeignet sei, einen Brand zu verursachen. Fest stehe jedoch lediglich, dass die Beklagten in der Nähe der Scheune in der Mittagszeit geraucht und das Gelände noch vor 14.00 Uhr verlassen hätten. Danach fehle es jedenfalls an einem engen zeitlichen Zusammenhang zu dem mehr als 4 Stunden später entdeckten Brand. Bei einem so großen Zeitabstand sei es nämlich nicht auszuschließen, dass der Brand durch unbekannte Dritte verursacht worden sei, zumal das Gelände nach den Feststellungen der Polizei immer wieder von Jugendlichen zum Spielen und Rauchen aufgesucht werde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Osnabrück vom 17.07.2006
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