15.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 2696

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Landgericht Osnabrück Urteil16.02.2006

Alleinige Haftung nach Verkehrsunfall bei nächtlicher Fahrt ohne BeleuchtungSelbst verschuldeter Unfall

Ein Motor­rol­ler­fahrer, der bei völliger Dunkelheit einen "frisierten" Roller ohne Beleuchtung fährt und dabei in einen Unfall verwickelt wird, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Osnabrück hervor.

Der minderjährige Kläger befuhr am 14.08.2005 mit seinem Motorroller die Schleusenstraße in Surwold. Dabei hatte er das Licht am Fahrzeug nicht eingeschaltet, obwohl völlige Dunkelheit herrschte. Zudem erreichte der "frisierte" Roller statt der zulässigen Höchst­ge­schwin­digkeit von 25 km/h eine Geschwindigkeit von bis zu 65 km/h. Mit einem Tempo von etwa 60 km/h stieß der Kläger mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflicht­ver­si­cherten Roller des ebenfalls minderjährigen Beklagten zu 1) zusammen. Beide Fahrer wurden bei dem Unfall verletzt.

Der Kläger hat mit seiner Klage Schadensersatz in Höhe von ca. 270,- € wegen der Beschädigung des Rollers sowie ein Schmerzensgeld von mindestens 5.000,- € verlangt. Die Beklagten hätten für die Unfallfolgen zur Hälfte einzustehen. Auch der Beklagte zu 1) sei nämlich ohne Licht gefahren. Er selbst sei nur deshalb ohne Beleuchtung unterwegs gewesen, weil er kurz vor dem Unfall versehentlich mit der rechten Hand an den Lichtschalter gekommen sei, als er sich den Ärmel etwas habe herunter ziehen wollen. Außerdem habe sich der Zusammenstoß auf seiner Straßenseite ereignet, weil der Beklagte zu 1) zu weit links gefahren sei.

Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass dem Kläger kein Schaden­s­er­satz­an­spruch gegen die Beklagten zustünde, weil er den Unfall selbst verschuldet habe. Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschul­den­santeile sei auf Seiten des Klägers neben der Gefährlichkeit des frisierten Rollers, der für derartige Geschwin­dig­keiten nicht ausgelegt gewesen sei, auch sein pflichtwidriges Verhalten zu berücksichtigen. Er sei bei Dunkelheit ohne Licht mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h unterwegs gewesen. Dabei spiele es keine Rolle, ob er das Licht absichtlich oder aus Versehen ausgeschaltet habe. Denn auch wenn er versehentlich an den Lichtschalter gekommen sei – was nach Überzeugung des Gerichts äußerst zweifelhaft erscheine - habe er das Fahrzeug sofort zum Stillstand bringen müssen.

Ein Verschulden des Beklagten zu 1) am Unfall lasse sich dagegen nicht feststellen. Der Kläger sei sowohl den Beweis dafür, dass sein Unfallgegner ohne Licht gefahren sei, wie auch dafür, dass er die Straßenseite des Klägers benutzt habe, fällig geblieben.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Osnabrück vom 18.07.2006

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