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18.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Landgericht Osnabrück Urteil09.11.2006

Umgestürzter Baum: Stadt muss keinen Schadensersatz für beschädigtes Kirchengebäude zahlenStadt hat Verkehrs­sicherungs­pflicht nicht verletzt

Die klagende Kirchengemeinde ist Eigentümerin einer Kirche in Osnabrück. Am 25.11.2005 stürzte aufgrund der an diesem Tag herrschenden katastrophen-ähnlichen Wetter­be­din­gungen mit heftigen und langanhaltenden Schneefällen und starkem Sturm ein Straßenbaum auf die Kirche und richtete erhebliche Beschädigungen an.

Mit ihrer Klage hat die Kirchengemeinde von der beklagten Stadt Ersatz des von der Versicherung nicht übernommenen Sachschadens in Höhe von ca. 15.600,- € verlangt. Sie hat behauptet, zu dem Unfall sei es nur gekommen, weil die Stadt die Baumkontrolle nicht sachgerecht ausgeübt habe. Bei richtiger Einschätzung habe die Kastanie bereits vor dem Unfall entfernt werden müssen, weil sie nicht standsicher gewesen sei.

Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück hat die Klage nach Einholung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens und der Vernehmung des mit der Kontrolle des Baumes beauftragten Mitarbeiters der beklagten Stadt abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Stadt ihre Pflicht zur Kontrolle des Straßenbaums verletzt habe. Dabei stehe nach dem eingeholten Sachver­stän­di­gen­gut­achten für das Gericht fest, dass der Baum aufgrund einer Wurzelfäule bei richtiger Einschätzung des Ausmaßes der Erkrankung hätte gefällt werden müssen. Es sei aber nicht bewiesen, dass diese Erkrankung bei der Kontrolle des Baumes auch erkennbar gewesen sei. Zwar habe der Zeuge bei der Kontrolle u.a. festgestellt, dass das Blattwerk kleiner als normal und bräunlich verfärbt gewesen sei, er habe dies jedoch darauf zurückgeführt, dass der Baum – wie zahlreiche Kastanien – von der Miniermotte befallen war. Dazu habe der Sachverständige nachvollziehbar erläutert, dass die Wurzelfäule schwierig zu erkennen sei und die von der Miniermotte verursachten Symptome den Folgen der Wurzelfäule sehr ähnlich seien. Angesichts dessen könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Symptome der Wurzelfäule im Rahmen der von der Stadt geschuldeten Kontrollen nicht erkennbar gewesen seien.

Dieses Beweisergebnis gehe zu Lasten der Klägerin, die die Darlegungs- und Beweislast für die Pflicht­ver­letzung und deren Kausalität für den Schaden trage.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Osnabrück vom 16.11.2006

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