Dokument-Nr. 25411
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Landgericht Osnabrück Urteil18.01.2018
Kein Rücktrittsrecht für Käufer bei mangelhaftem TraktorNachweis einer erfolglos verstrichenen Nachbesserungsfrist
Ist eine gekaufte Sache mangelhaft, muss der Verkäufer dafür einstehen. Der Käufer kann aber grundsätzlich nicht sofort vom Kaufvertrag zurücktreten. Vielmehr muss er vorher dem Verkäufer Gelegenheit geben, die Mängel zu beseitigen und ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Erst wenn die Mängel innerhalb der Frist nicht beseitigt werden, besteht ein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Dies hat das Landgericht Osnabrück entschieden.
Im hier zu entscheidenden Fall kaufte im Dezember 2016 der Kläger einen Traktor Deutz 100.06 von dem Beklagten. Es wurde ein Kaufpreis von 11.500,- € vereinbart. Der Beklagte verpflichtete sich dabei, vor Übergabe des Traktors verschiedene Arbeiten an diesem vorzunehmen, u.a. sollte die Fahrzeugelektrik überarbeitet werden, die Reifen sollten gewechselt werden und die zu tief hängenden Kotflügel sollten hochgesetzt werden. Der Kläger leistete eine Anzahlung in Höhe von 11.000,- € und beauftragte eine Spedition mit der Abholung des Traktors.
Keine Mangelbehebung erfolgt
Als der Traktor am 06.03.2017 zum Kläger geliefert wurde, monierte der Kläger, dass die vereinbarten Arbeiten nicht durchgeführt worden seien; außerdem habe er weitere Mängel festgestellt. Der Beklagte ließ den Schlepper darauf hin wieder abholen. Der Kläger setzte dem Beklagten eine letzte Frist bis zum 10.05.2017 zur Reparatur und erklärte am 19.05.2017 den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Kein Rücktrittsrecht des Käufers
Dem Käufer des Traktors steht kein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag zu. Dem Kläger sei nicht der Nachweis gelungen, dass die Frist verstrichen sei, ohne dass der Beklagte eine Reparatur durchgeführt habe. Vielmehr könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Traktor bereits vor Ablauf der Frist in einen mangelfreien Zustand versetzt worden sei. Das Gericht war nach persönlicher Anhörung des Klägers und Vernehmung eines Zeugen nicht davon überzeugt, dass der Traktor bei Ablauf der Frist am 10.05.2017 noch nicht repariert war. Die Frist sei daher nicht erfolglos verstrichen. Nach der Entscheidung ist der Verkäufer lediglich verpflichtet, angefallene Transportkosten in Höhe von 593,81 € zu bezahlen, weil er einen unnützen Transport des Traktors veranlasst habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2018
Quelle: Landgericht Osnabrück/ ra-online
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