18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 30938

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Beschluss23.07.2021Landgericht Osnabrück2 T 275/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2021, 1123Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 1123
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Lingen, Beschluss23.04.2021, 5 M 209/21
ergänzende Informationen

Landgericht Osnabrück Beschluss23.07.2021

Keine Räumungs­vollstreckung bei Erb­auseinander­setzungs­vertrag zur Überlassung einer Wohnung zu sehr geringen Nutzungsentgelt gegen Übertragung des ErbteilsVorliegen eines Mietvertrags

Regelt ein Erb­auseinander­setzungs­vertrag die Überlassung einer Wohnung zu seinem sehr geringen Nutzungsentgelt gegen Übertragung des Erbteils, so liegt ein Mietvertrag vor. Eine Räumungs­vollstreckung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO kommt dann nicht in Betracht. Dies hat das Landgericht Osnabrück entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Durch einen notariellen Erbaus­ein­an­der­set­zungs­ver­fahren wurde einem Erben im Jahr 2012 eine zum Nachlass gehörende und in Niedersachsen gelegene Einlie­ger­wohnung überlassen. Im Gegenzug übertrug er die Erbteile an der Wohnung. Zudem musste er 300 EUR monatlich als Entschädigung zahlen. Im Jahr 2021 beantragte die Wohnungs­ei­gen­tümerin auf Basis der notariellen Vereinbarung die Räumung der Wohnung. Die zuständige Oberge­richts­voll­zieherin verweigerte dies aber. Sie hielt die Räumungsvollstreckung für unzulässig. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Erinnerung der Wohnungs­ei­gen­tümerin. Nachdem das Amtsgericht Lingen über den Fall entschied, musste das Landgericht Osnabrück eine Entscheidung treffen.

Unzulässigkeit der Räumungs­voll­streckung wegen bestehenden Mietvertrags

Das Landgericht Osnabrück bestätigte die Entscheidung der Oberge­richts­voll­zieherin. Der Räumungs­voll­streckung stehe § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO entgegen. Denn Gegenstand des notariellen Erbaus­ein­an­der­set­zungs­vertrags sei auch ein Mietverhältnis über Wohnraum. Es liege keine bloße leihweise Überlassung von Wohnraum vor. Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, den Gebrauch einer Sache gegen Entrichtung eines Entgelts zu gewähren, stelle einen Mietvertrag im Sinne von § 535 BGB dar. Dies gelte selbst dann, wenn das vereinbarte Entgelt sehr niedrig ist. Denn die Miete brauche dem Mietwert der Sache nicht zu entsprechen. Es komme zudem nicht darauf an, wie das Entgelt oder das Vertrags­ver­hältnis von den Parteien bezeichnet wird.

Quelle: Landgericht Osnabrück, ra-online (zt/GE 2021, 1123/rb)

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