Dokument-Nr. 30938
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- GE 2021, 1123Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 1123
- Amtsgericht Lingen, Beschluss23.04.2021, 5 M 209/21
Landgericht Osnabrück Beschluss23.07.2021
Keine Räumungsvollstreckung bei Erbauseinandersetzungsvertrag zur Überlassung einer Wohnung zu sehr geringen Nutzungsentgelt gegen Übertragung des ErbteilsVorliegen eines Mietvertrags
Regelt ein Erbauseinandersetzungsvertrag die Überlassung einer Wohnung zu seinem sehr geringen Nutzungsentgelt gegen Übertragung des Erbteils, so liegt ein Mietvertrag vor. Eine Räumungsvollstreckung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO kommt dann nicht in Betracht. Dies hat das Landgericht Osnabrück entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Durch einen notariellen Erbauseinandersetzungsverfahren wurde einem Erben im Jahr 2012 eine zum Nachlass gehörende und in Niedersachsen gelegene Einliegerwohnung überlassen. Im Gegenzug übertrug er die Erbteile an der Wohnung. Zudem musste er 300 EUR monatlich als Entschädigung zahlen. Im Jahr 2021 beantragte die Wohnungseigentümerin auf Basis der notariellen Vereinbarung die Räumung der Wohnung. Die zuständige Obergerichtsvollzieherin verweigerte dies aber. Sie hielt die Räumungsvollstreckung für unzulässig. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Erinnerung der Wohnungseigentümerin. Nachdem das Amtsgericht Lingen über den Fall entschied, musste das Landgericht Osnabrück eine Entscheidung treffen.
Unzulässigkeit der Räumungsvollstreckung wegen bestehenden Mietvertrags
Das Landgericht Osnabrück bestätigte die Entscheidung der Obergerichtsvollzieherin. Der Räumungsvollstreckung stehe § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO entgegen. Denn Gegenstand des notariellen Erbauseinandersetzungsvertrags sei auch ein Mietverhältnis über Wohnraum. Es liege keine bloße leihweise Überlassung von Wohnraum vor. Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, den Gebrauch einer Sache gegen Entrichtung eines Entgelts zu gewähren, stelle einen Mietvertrag im Sinne von § 535 BGB dar. Dies gelte selbst dann, wenn das vereinbarte Entgelt sehr niedrig ist. Denn die Miete brauche dem Mietwert der Sache nicht zu entsprechen. Es komme zudem nicht darauf an, wie das Entgelt oder das Vertragsverhältnis von den Parteien bezeichnet wird.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2021
Quelle: Landgericht Osnabrück, ra-online (zt/GE 2021, 1123/rb)
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