15.11.2024
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Dokument-Nr. 209

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Entscheidung06.09.2004Landgericht Osnabrück2 O 727/04
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Landgericht Osnabrück Entscheidung06.09.2004

Kein Anspruch auf Lieferung eines neu produzierten Kfz bei Bestellung eines Bestands­fahrzeugs

Die in der Grafschaft Bentheim wohnende Beklagte, bestellte Anfang Dezember 2003 bei der Beklagten einen Mercedes Benz Typ E 320 Limousine. Als unverbindlicher Liefertermin war noch der Dezember 2003 vorgesehen. Die Bestellung wurde mit Schreiben vom 03. Dezember 2003 bestätigt und der Klägerin am 17.12.2003 mitgeteilt, dass das Fahrzeug zur Abholung bereit stehe.

Die Klägerin behauptete, ihr sei erklärt worden, dass das von ihr bestellte Fahrzeug im Jahr 2003 produziert worden sei. Zugleich sei vereinbart worden, dass ihr Gebraucht­fahrzeug zum Preis von 17.000 Euro in Zahlung genommen würde, so dass sich ein Zuzah­lungs­betrag von 30.803,60 Euro ergäbe. Erst nach der Bestellung habe sie erfahren, dass es sich um ein Fahrzeug gehandelt hätte, das bereits am 25.10.2002 produziert worden sei.

Mit der Klage verlangte die Klägerin deshalb die Verurteilung der Beklagten zur Lieferung eines neu, d.h. im Jahre 2003 produzierten Fahrzeuges mit den bestellten Ausstat­tungs­merkmalen.

Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass der Bestellung eine Anlage beigefügt gewesen sei, nach der es sich bei dem Fahrzeug um ein "Bestands­fahrzeug als Neuwagen" gehandelt hätte. Deshalb sei auf den Listenpreis auch eine Gutschrift von 7.000 Euro gewährt worden. Die Klägerin selbst hätte das Fahrzeug unbedingt noch im Jahr 2003 erwerben wollen. Bei einer Bestellung im Dezember sei eine Lieferung noch im Jahre 2003 allerdings nicht mehr möglich gewesen.

Das Gericht hat die Klage nach Vernehmung eines Zeugen abgewiesen. Aufgrund der Beweisaufnahme ist das Gericht zu der Überzeugung gekommen, dass der Kaufvertrag tatsächlich über ein Bestands­fahrzeug geschlossen worden ist. Daraus könne aber geschlossen werden, dass das Fahrzeug nicht unmittelbar neu produziert worden sei. Zwar sei durch den Zeugen gegenüber der Klägerin nach Vertragsschluss bestätigt worden, dass es sich um ein Fahrzeug des Modelljahres 2003 handeln würde. Dies sei aber auch tatsächlich der Fall, da das Modelljahr bei Daimler Chrysler bereits im September des Vorjahres, also im September 2002, beginne.

Die Kammer hat auch darauf hingewiesen, dass der der Klägerin gewährte Nachlass von über 14 % auch nur dadurch zu erklären sei, dass das Fahrzeug aus dem Bestand geliefert worden sei.

Die Klägerin hatte gegen das Urteil Berufung eingelegt. Das zuständige Oberlan­des­gericht hatte durch Beschluss vom 16.11.2004 darauf hingewiesen, dass die Klageabweisung durch das Landgericht zu Recht erfolgt sei. Daraufhin hat die Klägerin die Berufung zurückgenommen, so dass das Urteil nunmehr rechtskräftig ist.

Quelle: Pressemitteilung des LG Osnabrück vom 14.02.2005

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