18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
ergänzende Informationen

Landgericht Osnabrück Urteil02.05.2005

Kein Schadensersatz für Arbeitgeber bei unfallbedingtem Ausfall seines Arbeitnehmers

Der Kläger betreibt eine Fahrschule im Landkreis Osnabrück. Am 19.02.2004 führte ein bei ihm angestellter Fahrlehrer eine Fahrstunde durch. Hierbei fuhr ein anderes Fahrzeug auf das Heck des Fahrschulwagens auf, als die Fahrschülerin verkehrsbedingt anhalten mußte. Durch das Unfallgeschehen wurde der Fahrlehrer verletzt und konnte 18 Tage nicht arbeiten.

Mit der Klage begehrte der Kläger einen eigenen Verdien­st­aus­fa­ll­s­chaden in Höhe von 5.148,00 Euro wegen des Ausfalls des Fahrlehrers im Betrieb (und nicht den Schaden durch die Lohnfortzahlung an den Angestellten). Sämtliche Fahrstunden, die der verletzte Angestellte hätte durchführen sollen, hätte er selber durchgeführt. Die Stunden hätten wegen anstehender Prüfungen nicht verlegt werden können. Pro Stunde hatte der Kläger einen Betrag von 26,00 EUR angesetzt.

Die 2. Zivilkammer des Landgerichts hat die Klage abgewiesen. Die Körper­ver­letzung des angestellten Fahrlehrers, die bei diesem zu einer Arbeits­un­fä­higkeit führte, könne für den Arbeitgeber selber über eventuelle Lohnfort­zah­lungen wegen Krankheit keine Ersatzansprüche begründen. Die Verletzung des Arbeitnehmers würde für den Arbeitgeber nämlich nur eine mittelbare Vermö­gens­schä­digung darstellen. Für mittelbare Schäden sei eine Haftung grundsätzlich nicht vorgesehen. Einzig in Betracht kommender Anknüp­fungspunkt für eine Haftung sei ein Eingriff in den sog. "eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb”. Allerdings hat der Bundes­ge­richtshof - worauf die Kammer ausdrücklich hingewiesen hat - für diese Fälle bereits mehrfach entschieden, dass dadurch kein allgemeiner deliktischer Vermögensschutz für Gewer­be­treibende entstehen dürfe. Deshalb sei ein unmittelbarer bzw. betrie­bs­be­zogener Eingriff Voraussetzung für eine Haftung. Solche Eingriffe lägen dann nicht vor, wenn es zu Störungen im Betriebsablauf aufgrund eines schädigenden Ereignisses kommt, das in keinerlei direkter Beziehung zu dem Betrieb steht, mag dadurch auch eine für das Funktionieren desselben maßgebliche Person oder Sache betroffen sein. Wer durch verkehrs­wi­driges Verhalten einen Verkehrsunfall verursache, könne sowohl eine beliebige Privatperson, als auch einen wichtigen Mitarbeiter eines Betriebs verletzen. Die Verlet­zungs­handlung könne jedermann betreffen. Der Schädiger verletze daher keine Verhal­tenspflichten, die ihm gerade im Hinblick auf das besondere Schutzbedürfnis eines Gewer­be­be­triebes obliegen würden.

Die Entscheidung ist rechtskräftig, nachdem das Oberlan­des­gericht die gegen das Urteil eingelegte Berufung durch Beschluss zurückgewiesen hat.

Quelle: Pressemitteilung des LG Osnabrück v. 11.11.2005

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil1260

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI