Mit der Klage begehrte der Kläger einen eigenen Verdienstausfallschaden in Höhe von 5.148,00 Euro wegen des Ausfalls des Fahrlehrers im Betrieb (und nicht den Schaden durch die Lohnfortzahlung an den Angestellten). Sämtliche Fahrstunden, die der verletzte Angestellte hätte durchführen sollen, hätte er selber durchgeführt. Die Stunden hätten wegen anstehender Prüfungen nicht verlegt werden können. Pro Stunde hatte der Kläger einen Betrag von 26,00 EUR angesetzt.
Die 2. Zivilkammer des Landgerichts hat die Klage abgewiesen. Die Körperverletzung des angestellten Fahrlehrers, die bei diesem zu einer Arbeitsunfähigkeit führte, könne für den Arbeitgeber selber über eventuelle Lohnfortzahlungen wegen Krankheit keine Ersatzansprüche begründen. Die Verletzung des Arbeitnehmers würde für den Arbeitgeber nämlich nur eine mittelbare Vermögensschädigung darstellen. Für mittelbare Schäden sei eine Haftung grundsätzlich nicht vorgesehen. Einzig in Betracht kommender Anknüpfungspunkt für eine Haftung sei ein Eingriff in den sog. "eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb”. Allerdings hat der Bundesgerichtshof - worauf die Kammer ausdrücklich hingewiesen hat - für diese Fälle bereits mehrfach entschieden, dass dadurch kein allgemeiner deliktischer Vermögensschutz für Gewerbetreibende entstehen dürfe. Deshalb sei ein unmittelbarer bzw. betriebsbezogener Eingriff Voraussetzung für eine Haftung. Solche Eingriffe lägen dann nicht vor, wenn es zu Störungen im Betriebsablauf aufgrund eines schädigenden Ereignisses kommt, das in keinerlei direkter Beziehung zu dem Betrieb steht, mag dadurch auch eine für das Funktionieren desselben maßgebliche Person oder Sache betroffen sein. Wer durch verkehrswidriges Verhalten einen Verkehrsunfall verursache, könne sowohl eine beliebige Privatperson, als auch einen wichtigen Mitarbeiter eines Betriebs verletzen. Die Verletzungshandlung könne jedermann betreffen. Der Schädiger verletze daher keine Verhaltenspflichten, die ihm gerade im Hinblick auf das besondere Schutzbedürfnis eines Gewerbebetriebes obliegen würden.
Die Entscheidung ist rechtskräftig, nachdem das Oberlandesgericht die gegen das Urteil eingelegte Berufung durch Beschluss zurückgewiesen hat.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2005
Quelle: Pressemitteilung des LG Osnabrück v. 11.11.2005