21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.

Dokument-Nr. 9056

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Landgericht Osnabrück Urteil13.01.2010

LG Osnabrück: Bei Geburtsfehlern haften Ärzte trotz Abfin­dungs­ver­gleich für Kosten von Einglie­de­rungs­maß­nahmenBundesagentur für Arbeit hat Anspruch auf Kostenübernahme durch schaden­s­er­satz­pflichtige Ärzte

Müssen Ärzte wegen eines Fehlers bei der Geburt dem geschädigten Kind Schadensersatz leisten, so umfasst dieser auch die Kosten, die später durch Maßnahmen für die Eingliederung in eine Werkstatt für behinderte Menschen entstehen. Finanziert die Bundesagentur für Arbeit eine solche Einglie­de­rungs­maßnahme, kann sie die hierdurch entstehenden Kosten von den schaden­s­er­satz­pflichtigen Ärzten ersetzt verlangen. Dies hat das Landgericht Osnabrück entschieden.

Die Bundesagentur für Arbeit hatte einem 17-jährigen Jungen, der durch einen Fehler der behandelnden Ärzte seit seiner Geburt schwer behindert war, eine Eingliederungsmaßnahme nach dem Sozial­ge­setzbuch finanziert, um dem Jungen eine selbständige Arbeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen zu ermöglichen. Die Kosten hierfür, bislang rund 50.000,00 €, verlangte die Bundesagentur von den Ärzten ersetzt.

Bereits bei Geburt gingen Ersatzansprüche auf Bundesagentur über

Zu Recht, befand die Arzthaf­tungs­kammer: Bereits bei der Geburt des Jungen im Jahr 1990 war absehbar, dass später einmal Kosten für Einglie­de­rungs­maß­nahmen anfallen können. Die Ersatzansprüche des Jungen gegen die Ärzte seien deshalb schon zum damaligen Zeitpunkt auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen. Es spiele deshalb keine Rolle, dass der Junge, vertreten durch seine Eltern, später (im Jahr 1998) einen Vergleich mit den Ärzten abgeschlossen und zur Abfindung aller Ansprüche einen Betrag in Höhe von einer Million DM erhalten hatte.

Quelle: ra-online, LG Osnabrück

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