Die zuständige Kammer hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass der Verein als juristische Person zwar grundsätzlich Prozesskostenhilfe erhalten könne, Voraussetzung sei jedoch, dass die Kosten des Rechtsstreits weder vom Verein selbst noch von den an ihm wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden könnten. Das sei nicht feststellbar. So wiesen die vorgelegten Unterlagen für den September 2006 ein Guthaben des Vereins von über 5.000,- Euro aus. Dieser Überschuss sei für die Prozessführung zu verwenden. Im übrigen dürfe einem Idealverein wie dem Beklagten selbst dann, wenn er die Kosten der Prozessführung aus der Vereinskasse nicht aufbringen könne, Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn auch seine Vereinsmitglieder vermögenslos seien. Diesen sei als "wirtschaftlich Berechtigten" grundsätzlich zuzumuten, für die Prozesskosten aufzukommen. Das eigene wirtschaftliche Interesse könne sich nämlich auch daraus ergeben, dass für den Fall des Unterliegens in dem Prozess und den sich daraus ergebenen finanziellen Schwierigkeiten des Vereins ggf. eine Beitragerhöhung oder die satzungsmäßige Erhebung einer Umlage beschlossen werden müsse. Da jedoch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Vereinsmitglieder nicht dargelegt worden seien, könne die Bedürftigkeit des Vereins nicht festgestellt werden.
Erläuterungen
Zur Erläuterung:
Will ein Bürger eine Klage erheben, muss er für das Verfahren in der Regel Gerichtskosten zahlen. Hinzu kommen ggf. die Kosten eines Rechtsanwalts. Dem Bürger, der sich gegen eine Klage wehren will, können ebenfalls Kosten entstehen. Die Prozesskostenhilfe will denjenigen, die diese Kosten nicht aus eigenen Mitteln aufbringen können, die Prozessführung ermöglichen.
Voraussetzung für die Gewährung der Unterstützung ist, dass die Partei aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Osnabrück vom 01.03.2007