21.11.2024
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Dokument-Nr. 3928

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Landgericht Osnabrück Vergleich10.01.2007

Keine Prozess­kos­tenhilfe für eingetragenen Verein bei fehlender Bedürftigkeit der Vereins­mit­glieder

Das Landgerichts Osnabrück hatte über einen Antrag auf Prozess­kos­tenhilfe eines eingetragenen Vereins zu entscheiden. Der in Osnabrück ansässige Verein hatte seit den achtziger Jahren Räume vom Kläger angemietet. Nachdem der Kläger das Mietverhältnis mehrfach gekündigt hatte, erhob er gegen den Verein vor dem Landgericht eine Räumungsklage. Dagegen wehrte sich der Verein. Für die Rechts­ver­tei­digung begehrte er Prozess­kos­tenhilfe.

Die zuständige Kammer hat den Antrag auf Prozess­kos­tenhilfe zurückgewiesen.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass der Verein als juristische Person zwar grundsätzlich Prozess­kos­tenhilfe erhalten könne, Voraussetzung sei jedoch, dass die Kosten des Rechtsstreits weder vom Verein selbst noch von den an ihm wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden könnten. Das sei nicht feststellbar. So wiesen die vorgelegten Unterlagen für den September 2006 ein Guthaben des Vereins von über 5.000,- Euro aus. Dieser Überschuss sei für die Prozessführung zu verwenden. Im übrigen dürfe einem Idealverein wie dem Beklagten selbst dann, wenn er die Kosten der Prozessführung aus der Vereinskasse nicht aufbringen könne, Prozess­kos­tenhilfe nur bewilligt werden, wenn auch seine Vereins­mit­glieder vermögenslos seien. Diesen sei als "wirtschaftlich Berechtigten" grundsätzlich zuzumuten, für die Prozesskosten aufzukommen. Das eigene wirtschaftliche Interesse könne sich nämlich auch daraus ergeben, dass für den Fall des Unterliegens in dem Prozess und den sich daraus ergebenen finanziellen Schwierigkeiten des Vereins ggf. eine Beitragerhöhung oder die satzungsmäßige Erhebung einer Umlage beschlossen werden müsse. Da jedoch die wirtschaft­lichen Verhältnisse der Vereins­mit­glieder nicht dargelegt worden seien, könne die Bedürftigkeit des Vereins nicht festgestellt werden.

Erläuterungen

Zur Erläuterung:

Will ein Bürger eine Klage erheben, muss er für das Verfahren in der Regel Gerichtskosten zahlen. Hinzu kommen ggf. die Kosten eines Rechtsanwalts. Dem Bürger, der sich gegen eine Klage wehren will, können ebenfalls Kosten entstehen. Die Prozess­kos­tenhilfe will denjenigen, die diese Kosten nicht aus eigenen Mitteln aufbringen können, die Prozessführung ermöglichen.

Voraussetzung für die Gewährung der Unterstützung ist, dass die Partei aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaft­lichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, und die beabsichtigte Rechts­ver­folgung oder Rechts­ver­tei­digung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Osnabrück vom 01.03.2007

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