Im Fall geriet ein Weihnachtsbaum in Brand, der später zu einem Wohnungsbrand führte. Der Weihnachtsbaum befand sich in einem Metallständer auf einem Tisch in der Nähe der Terrassentür. Unter dem Baum war auf dem Tisch die Weihnachtskrippe aufgestellt, die mit Moos belegt war. Am Baum waren Wunderkerzen befestigt.
Als am Dreikönigstag 2002 die (spätere) Klägerin Besuch von ihrem 15 Monate alten Enkel bekam, zündete sie die Wunderkerzen nacheinander an. Plötzlich entzündete sich das Moos. Die Frau dachte nur noch daran ihren Enkel in Sicherheit zu bringen und verließ in Panik die Wohnung. Es entstand ein größerer Brand, der das gesamte Wohnzimmer zerstörte. Löschwasser zog die übrige Wohnung in Mitleidenschaft.
Die Hausratversicherung weigerte sich, für den entstandenen Schaden aufzukommen. Die Frau habe grob fahrlässig gehandelt.
Das Gericht folgte dieser Ansicht. Bereits die Verpackung der Wunderkerzen vermittle die Gefährlichkeit der Kerzen. Deutlich würde auf den Effekt des Funkensprungs hingewiesen. Bereits durch diese Darstellung habe der Frau klar sein müssen, dass innerhalb geschlossener Räume Wunderkerzen durchaus brandgefährlich sein könnten. Auf der Rückseite der Verpackung befinde sich zudem ein Warnhinweis, der in eindeutiger und verständiger Form abgefasst sei.
Das Gericht machte der Frau weiterhin zum Vorwurf, dass sie die Wunderkerzen weder im Freien noch über einer feuerfesten Unterlage verwendete. Das Moos der Grippe sei teilweise schon Ende November aus dem Wald geholt worden und zudem zum Trocknen extra auf dem Dachboden ausgelegt worden, was die Brandgefährlichkeit noch erhöht habe. Schließlich habe sie die Wunderkerzen in Anwesenheit ihres 15 Monaten alten Enkels angezündet. Als es zu dem Brand kam, habe sie aus Angst um den Enkel in Panik reagiert, was ein besonneneres Vorgehen dahingehend verhindert habe, den an sich zunächst kleinen Brand zu löschen.