21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 26778

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Urteil30.03.2017Landgericht Nürnberg-Fürth2 S 2191/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2017, 730Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 730
  • r+s 2017, 377Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2017, Seite: 377
  • zfs 2017, 618Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2017, Seite: 618
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Hersbruck, Urteil08.03.2016, 1 C 540/15
ergänzende Informationen

Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil30.03.2017

Keine Haftung für Fahrzeugschaden aufgrund hochgewirbelten Stein durch LkwLkw-Fahrer kann sich trotz Baustel­len­bereich auf unabwendbares Ereignis berufen

Wird ein Fahrzeug in einem Baustel­len­bereich aufgrund eines von einem Lkw hochgewirbelten Steines beschädigt, so kann sich der Lkw-Fahrer auf ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG berufen, wenn es keine Anhaltspunkte für Steine auf der Fahrbahn gab. Eine Haftung des Lkw-Fahrers entfällt dann. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Fahrzeug in einem Baustel­len­bereich durch einen von einem Lkw hochgewirbelten Stein beschädigt. Dadurch entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. 1.400 EUR. Der Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs klagte aufgrund dessen auf Zahlung von Schadensersatz. Das Amtsgericht Hersbruck gab der Schaden­s­er­satzklage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Kein Anspruch auf Schadensersatz

Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Ein Anspruch auf Schadensersatz bestehe nicht für den Kläger. Denn die Haftung der Beklagten sei nach § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen, da der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden sei.

Hochschleudern eines Steins stellt unabwendbares Ereignis dar

Ein unabwendbares Ereignis könne vorliegen, so das Landgericht, wenn ein auf der Straße liegender Stein von den Rädern eines Lkw aufgewirbelt und auf ein nachfolgendes Fahrzeug geschleudert werde. Zwar müsse in einem Baustel­len­bereich ein Kraftfahrer einer durch seine Fahrweise bedingten möglichen Gefährdung anderer Verkehrs­teil­nehmer durch hochgewirbelte Steine durch wesentliche Herabsetzung der Geschwindigkeit Rechnung tragen. Der Fahrer des Lkw habe diese Sorgfalt aber beachtet. Für ihn haben trotz des Baustel­len­be­reichs keine Anhaltspunkte für Steine auf der Fahrbahn bestanden.

Keine Anhaltspunkte für Steine auf der Fahrbahn

Zum einen seien die Bauarbeiten neben der noch zum Verkehr freigegebenen Spur durchgeführt worden, so dass nach Auffassung des Landgerichts nicht zwingend mit einer Verschmutzung der Fahrbahn zu rechnen gewesen sei. Zum anderen habe sich der Schadensfall im einspurigen Brückenbereich neben den eigentlichen Fahrspuren ereignet, wo Arbeiten neben der Fahrbahn nicht durchgeführt worden sein bzw. haben durchgeführt werden können.

Quelle: Landgericht Nürnberg-Fürth, ra-online (vt/rb)

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