Überzeugt, mit seinem Teppichkauf direkt im Herkunftsland ein "Schnäppchen" gemacht zu haben, kehrte Uwe B. (Name geändert) von seinem letzten Mittelmeer-Urlaub zurück. Doch dann überkamen ihn doch Zweifel, ob der Teppich tatsächlich die 3.500 DM wert war, die das gute Stück kosten sollte. Der von ihm eingeschaltete Privatgutachter bestärkte seinen Verdacht. Der Teppich sei allenfalls 2.500 DM wert, meinte der Sachverständige.
Uwe B. fühlte sich vom Händler hereingelegt. Dieser, habe ihm versichert, dass der Teppich sogar mehr als 3.500 DM wert sei. Außerdem, so klagte der Käufer, musste er für den Teppich 362 DM Zoll entrichten und obendrein der Fluggesellschaft noch 100 DM für Übergepäck bezahlen. Mit den 1.900 DM, die der Händler bereits erhalten habe, könne dieser somit mehr als zufrieden sein. Der Teppichhändler bestritt jedoch die angeblichen Zusicherungen und verklagte den Kunden auf Zahlung der restlichen 1.600 DM.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth gab dem Teppichhändler recht. Nach deutschem Recht - das laut schriftlichem Kaufvertrag Anwendung finden sollte - ist eine Sache nicht schon deswegen mangelhaft, weil sie weniger wert ist als erwartet. Nur dann, wenn sie fehlerhaft ist oder wenn ihr eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, liegt ein Sachmangel vor, der Gewährleistungsansprüche auslösen kann. Zu den zusicherungsfähigen Eigenschaften in diesem Sinne gehören zwar alle wertbildenden Faktoren einer Sache, nicht aber der Wert oder Preis selbst. Somit war es unerheblich, ob der Teppichhändler einen bestimmten Wert genannt hatte oder nicht.
Im übrigen, so die Richter, handele es sich bei solchen Wertangaben vielfach um allgemeine Anpreisungen und nicht um verbindliche Vereinbarungen. Dies gelte insbesondere in Gegenden, wo man gerade beim Teppichkauf gerne und lange um den Preis feilsche.
Da dem Verkäufer auch im übrigen auch keine arglistige Täuschung nachzuweisen war, musste sich der Kunde an dem schriftlich geschlossenen Kaufvertrag festhalten lassen.
Der Kaufvertrag war auch nicht wegen Wuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) nichtig, da kein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestand.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.09.2010
Quelle: ra-online, Landgericht Nürnberg-Fürth (pt)