21.11.2024
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Landgericht Nürnberg-Fürth Beschluss28.07.2023

Staatsanwalt muss bei Prüfung der Haftpost nicht die Beachtung von Kontaktverboten kontrollierenKeine Strafbarkeit des Staatsanwalts bei Weiterleitung der Post

Ein Staatsanwalt ist bei Prüfung der Haftpost nicht verpflichtet zu kontrollieren, ob ein Kontaktverbot nach dem Gewalt­schutz­gesetz besteht. Leitet er also die Post weiter, so macht er sich nach § 4 GewSchG strafbar. Dies hat das Landgericht Nürnberg-Fürth entschieden.

In dem zugrunde liegen Fall hat das Landgericht Nürnberg-Fürth im Jahr 2023 darüber zu entscheiden, ob der die Haftpost kontrollierende Staatsanwalt sich strafbar macht, wenn er die Post weiterleitet, obwohl ein Kontaktverbot nach dem Gewalt­schutz­gesetzt besteht.

Keine Strafbarkeit wegen Weiterleitung der Post

Nach Auffassung des Landgerichts stelle die Weiter­be­för­derung des Briefs durch die Staats­an­walt­schaft für sich genommen keine Straftat nach § 4 GewSchG dar. Der die Haftpost kontrollierende Staatsanwalt könne nicht Täter sein, da sich die Gewalt­schutz­a­n­ordnung nicht auf ihn beziehe. Es komme allenfalls eine Beihilfe in Betracht, die aber daran scheitere, dass dem Staatsanwalt keine Verpflichtung treffe, den Brief an der Weiter­be­för­derung zu hindern. Eine allgemeine Verpflichtung von Amtsträgern, Rechts­gut­ver­let­zungen oder Straftaten durch Dritte zu unterbinden, gebe es nicht.

Quelle: Landgericht Nürnberg-Fürth, ra-online (vt/rb)

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